Der freie
Berater im Wettbewerb
Der
freie Berater als Person
vermittelt Verträge zwischen
Versicherungsgesellschaften
und
Versicherungsnehmern. Freie Berater
sind Versicherungsmakler, Kaufleute nach dem
Handelsrecht gemäß
Abs. 2 Ziff. 7
HGB und nach
§93HGB bestimmt als
Handelsmakler.
Freie Berater sind nicht
vertraglich an eine
Versicherungsgesellschaft
gebunden, sondern stehen als treuhänderische Sachwalter
auf Seiten des Mandanten der
Interessen des
Versicherungsnehmers zu
vertreten. Die Rechte und Pflichten des
freien Beraters gegenüber
dem ihn beauftragenden
Versicherungsnehmer hängen bei
beispielsweise
Versicherungsmaklern vom
so genannten Maklervertrag ab.
Ein
freier Berater muss aber
nicht zwangsweise einen solchen
Vertrag mit seinen Kunden
schließen. Es gibt
Gesamtmaklerverträge oder
Sparten-Makler-Verträge die nur
für gewisse Bereiche gelten -
z.B. rein
Sachversicherungsbereich wie
Privathaftpflicht. Der Umfang der Pflichten
betrifft regelmäßig nicht nur
die Ermittlung eines
ausreichenden
Versicherungsschutzes und die
Vermittlung entsprechender, für
den Kunden günstiger Verträge,
sondern auch die Verwaltung,
Betreuung und Aktualisierung
dieser
Versicherungsverhältnisse.
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