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Aktuelles zur Rechtsschutzversicherung

Informationen zum Erbrecht

 

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Rechtsberatung zum ErbrechtOb man an alles gedacht hat merkt man oft erst wenn es bereits zu spät ist. Vor allem beim Thema Erben und Vererben gilt es viel zu beachten. Besteht eine Rechtsschutzversicherung hat man zumindest schon mal ein paar Sorgen weniger. Richtig erben und vererben: Man sollte seinen Kindern eine tüchtige Portion Zucht und Sitte hinterlassen, nicht aber Gold. Der altgriechische Philosoph Platon hat das sicher gut gemeint. Allerdings zählt heute auch so mancher Euro zum Erbe. Statistiker beziffern das Erbschaftsvermögen in diesem Jahrzehnt auf zwei Billionen Euro. Eine Menge Geld und viel Zündstoff, denn die "lieben" Kinder und Verwandten streiten häufig ums Erbe. Familien werden entzweit, Unternehmen zerschlagen, Gerichte beschäftigt. Gründe genug, sich rechtzeitig mit dem Erbe zu beschäftigen. Denn wer sich allein auf die gesetzliche Erbfolge verlässt, nimmt unliebsame Überraschungen in Kauf. Dazu kommen die möglichen steuerlichen Vorteile, die man erreichen kann, wenn man sein Erbe clever verteilt. Nach wie vor gilt: lieber an die Kinder, als an den Staat. Mit unseren Vergleichsrechnern können Sie auch zum Thema Rechtsschutz einen online Versicherungsvergleich durchführen oder sich ein Angebot erstellen lassen. Ein Onlineversicherungsvergleich ist in der Regel schnell geschehen und kann Ihnen mehrere Hundert Euro sparen - jedes Jahr.
 

Das Erbrecht ist extrem vielschichtig und für Laien undurchsichtig. Daher ist es wichtig, sich kompetent zu informieren. Ohne fachmännische Hilfe steht man bei Erbangelegenheiten oft hilflos da. Hier finden Sie Informationen zum ARAG Individual Rechtsschutz
 

Wer bei ARAG rechtsschutzversichert ist, muss sich weniger Sorgen um die Zukunft machen. Die Experten vermitteln kompetente Beratung, damit Sie in den entscheidenden Dingen des Lebens das Richtige tun. Und um die Erziehung Ihrer Kinder können Sie sich danach viel entspannter kümmern. Wenn sich Ihre persönliche Rechtslage ändert, zum Beispiel wenn Sie entscheiden müssen, ob Sie ein Erbe annehmen oder nicht, hilft Ihnen Ihr ARAG Rechtsschutz. Auf Kosten der ARAG können Sie sich dann von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen.

 

Beispiele aus der Praxis

Wie kompliziert das Erbrecht sein kann und was passiert, wenn man keine präzise Vorsorge trifft, zeigen diese drei Fälle aus dem Alltag.

Erblasser ohne Erben?

Testamentseröffnung! Vier Personen um einen Tisch: der Notar, graues Haar, seriös. Waltraud, die Witwe, nervös. Siegfried, der Sohn, Unternehmer, überschuldet. Franz, ein Freund des Verstorbenen, armer Schlucker. Das 1979 aufgesetzte Testament wird verlesen: „Die Ferienwohnung soll Siegfried bekommen. Meine Briefmarkensammlung ist für Franz. Lebt wohl! Paul.“ Der Notar räuspert sich: „Ich muss Ihnen mitteilen, dass die Ferienwohnung im Jahre 2000 für 150.000 Euro verkauft worden ist. Die Briefmarkensammlung wurde vor einigen Wochen aus meinem Safe gestohlen. Die Versicherungssumme beträgt 80.000 Euro. Dem Verstorbenen gehörte daneben noch ein Wohnhaus im Wert von 250.000 Euro. “Alle blicken auf den Notar. In ihren Augen steht die Frage: Was bekomme ich?

Franz kann die Versicherungssumme für die gestohlene Briefmarkensammlung beanspruchen (§ 2169 Absatz 3 BGB). Siegfried wird den Kaufpreis für die verkaufte Wohnung wohl nicht bekommen; allerdings streiten die Juristen über diese Frage. Dennoch geht er nicht leer aus. Denn Waltraud und er sind gesetzliche Erben zu je ½ (wenn für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegolten hat). Sie teilen sich deshalb das Wohnhaus und den Kaufpreis für die Ferienwohnung sowie alle anderen Hinterlassenschaften von Paul.

Der Fall ist schwer zu lösen, weil der verstorbene Paul nur ein unvollständiges Testament hinterlassen hat. Er hat zwar für Siegfried und Franz jeweils ein Vermächtnis ausgesetzt, aber keine Erben eingesetzt. Außerdem hat er das Testament nach dem Verkauf der Wohnung nicht aktualisiert. Das sind zwei Fehler, die sehr leicht zu Streit führen. Trotzdem ist sein Testament aber gültig – nur hat sich Paul offenbar gar nicht oder zu wenig beraten lassen.

Das vergessene Testament

Axel und Beate waren lange Jahre glücklich verheiratet. In diesen guten Zeiten haben sie ein gemeinschaftliches Testament gemacht: „Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein. Nacherbin soll unsere gemeinsame Tochter Stephanie sein.“ Doch die Zeiten ändern sich. Das Ehepaar lebt sich auseinander. Es kommt nicht zur Scheidung, doch zieht Axel mit einer Freundin zusammen und wird noch zweimal Vater. Das Testament gerät in Vergessenheit. Als Beate Jahre später stirbt, möchte Axel die Erbschaft zu gleichen Teilen dazu verwenden, seine Tochter Stephanie und seine beiden Kinder aus der neuen Beziehung für die Zukunft abzusichern. Für sich selbst möchte er nichts.

Ein gemeinschaftliches Testament gibt Sicherheit, aber es kann auch recht starr sein. Zusammen mit Beate hätte Axel das Testament natürlich ändern können. Zu Beates Lebzeiten hätte er es auch vor einem Notar widerrufen können. Jetzt aber kann er es nicht mehr einseitig ändern oder aufkündigen – es ist wirksam, denn sein Zweck ist ja noch aktuell: Nach dem Tod von Beate soll erst Axel versorgt sein, aber nach dessen Tod soll Beates Vermögen insgesamt an Stephanie gehen.

Wenn Axel seine beiden jüngeren Kinder absichern möchte, muss er dazu sein eigenes Vermögen verwenden, das nicht von Beate stammt. Das Beispiel zeigt: Komplizierte erbrechtliche Konstruktionen sind oft gut gemeint. Kompetente Beratung ist aber notwendig. Und vor allem: Jedes Testament muss regelmäßig auf seine Aktualität überprüft werden!

Trotzdem ist sein Testament aber gültig – nur hat sich Paul offenbar gar nicht oder zu wenig beraten lassen.

Die gefährliche Erbschaft

Es ist wie im Märchen: Am 28. März 2004 erhält Manfred die Nachricht einer seriösen Anwaltskanzlei: „... möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie von Ihrem am 14. März 2004 verstorbenen Großonkel Max als Alleinerbe eingesetzt worden sind ...“. Die Erbschaft: ein romantisches Fachwerkhaus im Allgäu, dazu ein Stück Wald, alles am Rande eines traumhaften Bergerholungsgebiets, Wert: fast 200.000 Euro. Bei der ersten Besichtigung im April 2004 findet Manfred im Briefkasten des Traumhauses zwei Schreiben – die Rechnung einer Baufirma über Renovierungsarbeiten in Höhe von 80.000 Euro, sowie das Schreiben eines anderen Anwalts: „Die achtjährige Tochter meines Mandanten fiel am 21. März 2004 auf Ihrem nicht genügend gesicherten Grundstück in den Gartenteich und ist seitdem schwer pflegebedürftig. Die Ansprüche gegen Sie beziffern wir vorläufig auf 780.000,- Euro Arzt- und Pflegekosten ...“

Was nun? Die Haftung des Erben kann zur gefährlichen Falle werden: Der Erbe übernimmt ja nicht nur alle positiven Vermögenswerte (das Haus), sondern auch alle Schulden (die Handwerkerrechnung)! Noch gefährlicher: Manfred ist von dem Moment an, in dem sein Onkel verstorben ist, für das Haus im Allgäu verantwortlich, auch wenn er erst zwei Wochen später davon erfahren hat.

Hier muss Manfred schnell handeln: Innerhalb von sechs Wochen kann er die Erbschaft ausschlagen (§ 1944 BGB): Dann muss er die Rechnungen nicht bezahlen, erhält aber auch das Haus nicht. Ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll, wird er nach Beratung entscheiden: Ist der Anspruch wegen des Unfalls (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) voraussichtlich berechtigt, dann ist die Erbschaft stark überschuldet und sollte ausgeschlagen werden – so schön das Haus auch sein mag.

 

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European Financial Services I  Juli 2000-Oktober 2008 © Marco Lehmann  13.10.2008 21:55:25