Informationen zum Erbrecht
Ob
man an alles gedacht hat merkt
man oft erst wenn es bereits zu
spät ist. Vor allem beim Thema
Erben und Vererben gilt es viel
zu beachten. Besteht eine
Rechtsschutzversicherung
hat man zumindest schon mal ein
paar Sorgen weniger. Richtig
erben und vererben:
Man sollte seinen Kindern eine
tüchtige Portion Zucht und Sitte
hinterlassen, nicht aber Gold.
Der altgriechische Philosoph
Platon hat das sicher gut
gemeint.
Allerdings zählt heute
auch so mancher Euro zum Erbe.
Statistiker beziffern das
Erbschaftsvermögen in diesem
Jahrzehnt auf zwei Billionen
Euro. Eine Menge Geld und viel
Zündstoff, denn die "lieben"
Kinder und Verwandten streiten
häufig ums Erbe.
Familien werden
entzweit, Unternehmen
zerschlagen, Gerichte
beschäftigt. Gründe genug, sich
rechtzeitig mit dem Erbe zu
beschäftigen.
Denn wer sich
allein auf die gesetzliche
Erbfolge verlässt, nimmt
unliebsame Überraschungen in
Kauf. Dazu kommen die möglichen
steuerlichen Vorteile, die man
erreichen kann, wenn man sein
Erbe clever verteilt. Nach wie
vor gilt: lieber an die Kinder,
als an den Staat. Mit unseren
Vergleichsrechnern können Sie
auch zum Thema Rechtsschutz
einen
online Versicherungsvergleich
durchführen oder sich ein
Angebot erstellen lassen. Ein
Onlineversicherungsvergleich ist
in der Regel schnell geschehen
und kann Ihnen mehrere Hundert
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Wer bei ARAG
rechtsschutzversichert ist, muss
sich weniger Sorgen um die
Zukunft machen. Die
Experten vermitteln kompetente
Beratung, damit Sie in den
entscheidenden Dingen des Lebens
das Richtige tun. Und um die
Erziehung Ihrer Kinder können
Sie sich danach viel entspannter
kümmern. Wenn sich Ihre
persönliche Rechtslage ändert,
zum Beispiel wenn Sie
entscheiden müssen, ob Sie ein
Erbe annehmen oder nicht, hilft
Ihnen Ihr
ARAG Rechtsschutz.
Auf Kosten der
ARAG können Sie
sich dann von einem
spezialisierten Anwalt beraten
lassen.
Beispiele aus der Praxis
Wie kompliziert das Erbrecht
sein kann und was passiert, wenn
man keine präzise Vorsorge
trifft, zeigen diese drei Fälle
aus dem Alltag.
Erblasser ohne Erben?
Testamentseröffnung! Vier
Personen um einen Tisch: der
Notar, graues Haar, seriös.
Waltraud, die Witwe, nervös.
Siegfried, der Sohn,
Unternehmer, überschuldet.
Franz, ein Freund des
Verstorbenen, armer Schlucker.
Das 1979 aufgesetzte Testament
wird verlesen: „Die
Ferienwohnung soll Siegfried
bekommen. Meine
Briefmarkensammlung ist für
Franz. Lebt wohl! Paul.“ Der
Notar räuspert sich: „Ich muss
Ihnen mitteilen, dass die
Ferienwohnung im Jahre 2000 für
150.000 Euro verkauft worden
ist. Die Briefmarkensammlung
wurde vor einigen Wochen aus
meinem Safe gestohlen. Die
Versicherungssumme beträgt
80.000 Euro. Dem Verstorbenen
gehörte daneben noch ein
Wohnhaus im Wert von 250.000
Euro. “Alle blicken auf den
Notar. In ihren Augen steht die
Frage: Was bekomme ich?
Franz kann die
Versicherungssumme für die
gestohlene Briefmarkensammlung
beanspruchen (§ 2169 Absatz 3
BGB). Siegfried wird den
Kaufpreis für die verkaufte
Wohnung wohl nicht bekommen;
allerdings streiten die Juristen
über diese Frage. Dennoch geht
er nicht leer aus. Denn Waltraud
und er sind gesetzliche Erben zu
je ½ (wenn für die Ehe der
gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gegolten
hat). Sie teilen sich deshalb
das Wohnhaus und den Kaufpreis
für die Ferienwohnung sowie alle
anderen Hinterlassenschaften von
Paul.
Der Fall ist schwer zu lösen,
weil der verstorbene Paul nur
ein unvollständiges Testament
hinterlassen hat. Er hat zwar
für Siegfried und Franz jeweils
ein Vermächtnis ausgesetzt, aber
keine Erben eingesetzt. Außerdem
hat er das Testament nach dem
Verkauf der Wohnung nicht
aktualisiert. Das sind zwei
Fehler, die sehr leicht zu
Streit führen. Trotzdem ist sein
Testament aber gültig – nur hat
sich Paul offenbar gar nicht
oder zu wenig beraten lassen.
Das vergessene Testament
Axel und Beate waren lange Jahre
glücklich verheiratet. In diesen
guten Zeiten haben sie ein
gemeinschaftliches Testament
gemacht: „Wir setzen uns
gegenseitig zu Vorerben ein.
Nacherbin soll unsere gemeinsame
Tochter Stephanie sein.“ Doch
die Zeiten ändern sich. Das
Ehepaar lebt sich auseinander.
Es kommt nicht zur Scheidung,
doch zieht Axel mit einer
Freundin zusammen und wird noch
zweimal Vater. Das Testament
gerät in Vergessenheit. Als
Beate Jahre später stirbt,
möchte Axel die Erbschaft zu
gleichen Teilen dazu verwenden,
seine Tochter Stephanie und
seine beiden Kinder aus der
neuen Beziehung für die Zukunft
abzusichern. Für sich selbst
möchte er nichts.
Ein gemeinschaftliches Testament
gibt Sicherheit, aber es kann
auch recht starr sein. Zusammen
mit Beate hätte Axel das
Testament natürlich ändern
können. Zu Beates Lebzeiten
hätte er es auch vor einem Notar
widerrufen können. Jetzt aber
kann er es nicht mehr einseitig
ändern oder aufkündigen – es ist
wirksam, denn sein Zweck ist ja
noch aktuell: Nach dem Tod von
Beate soll erst Axel versorgt
sein, aber nach dessen Tod soll
Beates Vermögen insgesamt an
Stephanie gehen.
Wenn Axel seine beiden jüngeren
Kinder absichern möchte, muss er
dazu sein eigenes Vermögen
verwenden, das nicht von Beate
stammt. Das Beispiel zeigt:
Komplizierte erbrechtliche
Konstruktionen sind oft gut
gemeint. Kompetente Beratung ist
aber notwendig. Und vor allem:
Jedes Testament muss regelmäßig
auf seine Aktualität überprüft
werden!
Trotzdem ist sein Testament aber
gültig – nur hat sich Paul
offenbar gar nicht oder zu wenig
beraten lassen.
Die gefährliche Erbschaft
Es ist wie im Märchen: Am 28.
März 2004 erhält Manfred die
Nachricht einer seriösen
Anwaltskanzlei: „... möchte ich
Ihnen mitteilen, dass Sie von
Ihrem am 14. März 2004
verstorbenen Großonkel Max als
Alleinerbe eingesetzt worden
sind ...“. Die Erbschaft: ein
romantisches Fachwerkhaus im
Allgäu, dazu ein Stück Wald,
alles am Rande eines traumhaften
Bergerholungsgebiets, Wert: fast
200.000 Euro. Bei der ersten
Besichtigung im April 2004
findet Manfred im Briefkasten
des Traumhauses zwei Schreiben –
die Rechnung einer Baufirma über
Renovierungsarbeiten in Höhe von
80.000 Euro, sowie das Schreiben
eines anderen Anwalts: „Die
achtjährige Tochter meines
Mandanten fiel am 21. März 2004
auf Ihrem nicht genügend
gesicherten Grundstück in den
Gartenteich und ist seitdem
schwer pflegebedürftig. Die
Ansprüche gegen Sie beziffern
wir vorläufig auf 780.000,- Euro
Arzt- und Pflegekosten ...“
Was nun? Die Haftung des Erben
kann zur gefährlichen Falle
werden: Der Erbe übernimmt ja
nicht nur alle positiven
Vermögenswerte (das Haus),
sondern auch alle Schulden (die
Handwerkerrechnung)! Noch
gefährlicher: Manfred ist von
dem Moment an, in dem sein Onkel
verstorben ist, für das Haus im
Allgäu verantwortlich, auch wenn
er erst zwei Wochen später davon
erfahren hat.
Hier muss Manfred schnell
handeln: Innerhalb von sechs
Wochen kann er die Erbschaft
ausschlagen (§ 1944 BGB): Dann
muss er die Rechnungen nicht
bezahlen, erhält aber auch das
Haus nicht. Ob er die Erbschaft
annehmen oder ausschlagen soll,
wird er nach Beratung
entscheiden: Ist der Anspruch
wegen des Unfalls (Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht)
voraussichtlich berechtigt, dann
ist die Erbschaft stark
überschuldet und sollte
ausgeschlagen werden – so schön
das Haus auch sein mag.
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