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Aktuelles zur
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Informationen zu Hartz-Reformen
Hartz-Reformen
Meine Rechte beim Vermögen
Wer seit Januar 2005 das
Arbeitslosengeld II bezieht,
muss sein Vermögen prüfen. Denn:
erst wenn dieses zur eigenen
Versorgung nicht mehr ausreicht,
fließt das Arbeitslosengeld II.
Viele fürchten jetzt um ihre
Alterssicherung. Die
Lebensversicherung auflösen
und das Geld zu Hause
deponieren? Das wäre unklug und
übereilt. Wenn Sie betroffen
sind, prüfen Sie lieber, ob Sie
alle Freibeträge ausgeschöpft
haben.
Unbedingt Freibeträge nutzen
Grundsätzlich wird jedem ein
Grundfreibetrag von 150 Euro pro
vollendetem Lebensjahr für
allgemeines Vermögen (mindestens
3.100 Euro, maximal 9.750 Euro)
zugestanden. Wer vor 1948
geboren ist, darf mehr Geld auf
der hohen Kante haben, nämlich
520 Euro pro Lebensjahr (maximal
33.800 Euro). Und unabhängig vom
Alter gilt noch der Freibetrag
für kurzfristige Anschaffungen
von 750 Euro pro Person.
Dazu kommen weitere 250 Euro pro
Lebensjahr (maximal weitere
16.250 Euro) z.B. für
Lebensversicherungen, die zur
Altersvorsorge dienen. Damit
dieser Freibetrag gilt, muss
vertraglich festgelegt sein,
dass man bis zum Rentenalter
keinen Zugriff auf das Geld hat.
Pro Kind ist ein Grundfreibetrag
von 3.100 Euro festgelegt.
Dieser dient ausschließlich dem
"Schutz" des Vermögens des
Kindes und fließt nicht in den
Grundfreibetrag für Eltern ein.
Härtefall-Regelung
Auch wenn die Freibeträge
überschritten sind, müssen Sie
nicht in jedem Fall Ihre
Lebensversicherung kündigen. Wer
nämlich durch die Auflösung des
Vertrages mehr als zehn Prozent
seiner eingezahlten Beiträge
verlieren würde, bleibt wegen
der so genannten
Härtefall-Regelung verschont.
Das wäre eine „unwirtschaftliche
Verwertung“. In den ersten
Laufzeitjahren kommt dieser Fall
oft vor.
Nicht nur Riester-Rente
geschützt
Gut zu wissen ist, dass
betriebliche und gesetzliche
Rentenanwartschaften, die
Riester-Rente und die sogenannte
Rürup-Rente beim Freibetrag
nicht angerechnet werden.
Beispiel für eine
fünfköpfige Familie
Mann 58 Jahre, Frau 45 Jahre,
drei minderjährige Kinder
|
Grundfreibetrag
arbeitsloser, verh. Mann
(58 J.) |
58 x
520 € |
= |
30.160
€ |
|
Grundfreibetrag Ehefrau
( 45 J.) |
45 x
150 € |
= |
6.750 € |
|
Freibetrag für
notwendige Anschaffungen
pro Person (5 Personen) |
5 x 750
€ |
= |
3.750 € |
|
Allgemeiner
Grundfreibetrag der
Familie |
|
= |
40.660
€ |
|
Grundfreibetrag für
Kinder |
3 x
3.100 € |
= |
9.300 € |
Zusätzlich werden für die
private Altersvorsorge zu den
allgemeinen Grundfreibeträgen
weitere 250 Euro pro Lebensjahr,
maximal 16.250 Euro gewährt.
Voraussetzung ist der sogenannte
Verwertungsausschluss
(Verwertung eines Vertrages vor
dem Eintritt in den Ruhestand
wurde vertraglich
ausgeschlossen).
|
Freibetrag
Altersvorsorge
arbeitsloser, verh. Mann
(58 J.) |
58 x
250 € |
= |
14.500
€ |
|
Freibetrag
Altersvorsorge Ehefrau
(45 J.) |
45 x
250 € |
= |
11.250
€ |
|
Altersvorsorge
Freibetrag der Familie |
|
= |
25.750
€ |
Für die fünfköpfige Familie fällt ein geschützter Gesamtfreibetrag von
66.410 Euro an.
Daneben können für diese Familie
betriebliche
Altersversorgung und
staatlich geförderte Riester-
und
Rürup-Verträge in
unbegrenzter Höhe bestehen.
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