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Aktuelles zur
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Informationen zum Internetrecht
Internetrecht
"Phishing“ hört sich nett an,
bereitet Internet-Usern aber
zunehmend Probleme. Denn nicht
nur seriöse Geschäftspartner
nutzen die grenzenlosen
Möglichkeiten des World Wide
Web. Auch Kriminelle sind dort
unterwegs. Sie „fischen“
persönliche Daten, Passwörter
und PIN-Codes aus dem Netz und
richten damit Schaden – meist
finanzieller Art – an.
Bei Streitigkeiten um einen
online abgeschlossenen Vertrag
oder juristischen
Schwierigkeiten mit Ihrem
Provider – mit dem
ARAG Internet-Rechtsschutz
werden Ihre rechtlichen
Interessen im Falle eines Falles
ohne Kostenrisiko gewahrt. Egal,
in welchem Land Ihr
Vertragspartner sitzt – es gilt
ein weltweiter
Versicherungsschutz bei allen
Verträgen, die im Internet
abgeschlossen werden.
Beispiele aus der Praxis
... fragen Sie Ihren Arzt oder
Apotheker!
Medizinstudent Erwin und sein
Freund Pete haben eine clevere
Geschäftsidee. In ihrer Website
„www.Der-voll-krasse-Weg-zur-Traumfigur.de“
stellen sie Tipps zur radikalen
Gewichtsreduktion ins Netz.
Das Angebot wendet sich vor
allem an Teenager. Für jeden
Zugriff erhalten sie von
verschiedenen
Arzneimittelherstellern, deren
„Schlankheits-Produkte“ sie
empfehlen, eine
Vermittlungsgebühr. Monatlich
kommen mehrere Tausend Euro
zusammen. Hinweise auf
potenziell gefährliche
Nebenwirkungen der Produkte, die
besonders in Verbindung mit den
auf der Website empfohlenen
sportlichen Aktivitäten
auftreten, sind in ihrem
Internet-Auftritt nicht
enthalten.
Bei einigen Jugendlichen, die
Erwins Tipps befolgen, kommt es
zu schweren Mangelerscheinungen
und Kreislaufproblemen. Nach
einem halben Jahr erhalten Erwin
und sein Freund von mehreren
Betroffenen Rechnungen über
Arztkosten und Schmerzensgeld.
Die Geschädigten stellen
Berichte über ihre Erfahrungen
ins Netz, sodass Erwins Website
eingeht.
Müssen Erwin und Pete bezahlen?
Das Internet ist ein wahrhaft
weltweites Netz. Jeder kann
seine Texte einstellen. Aber
nicht alle Texte sind harmlos.
Auch wenn das eigentlich jeder
weiß, sollte man sich doch
absichern, wenn man
Informationen ins Netz gibt, die
nicht ganz ungefährlich sind.
Wenn ein Nutzer nachweislich auf
Grund von Informationen aus dem
Netz zu Schaden kommt und wenn
derjenige, der die Informationen
eingestellt hat, über die
Probleme Bescheid gewusst hat,
kann es zu Ersatzansprüchen
kommen. So ist es auch hier. Das
gilt natürlich erst recht, wenn
es um gewerbliche (oder fast
gewerblich) Tätigkeit im Netz
geht.
Morgen kommt der
Weihnachtsmann ...
Klaus M. schaut sich zufrieden
im Weihnachtszimmer um: Die
Gabentische für seine zwei Enkel
sind reich gefüllt. Und das,
obwohl er nicht mehr so gut zu
Fuß ist. Er hat in einem
Internet-kaufhaus bestellt, und
zwar rechtzeitig im Oktober.
Dafür musste nur ein
Bestellformular ausgefüllt
werden. Unten am Bildschirmrand
gab es einen Hinweis: „Wenn
Sie’s genau wissen wollen –
unser Kleingedrucktes“. Klaus M.
hat auf dieses Feld geklickt und
die Geschäftsbedingungen
erhalten, unter anderem Klausel
4.11: „Fehlerhafte Ware kann nur
binnen 4 Wochen beanstandet
werden“.
Die Weihnachtsfreude verfliegt
leider, kaum dass die Kerzen
heruntergebrannt sind. Denn das
ferngesteuerte Auto für den
Enkel fährt immer nur im Kreis
herum, weil die Steuerung nicht
funktioniert, und der schöne
Teddy für die Enkeltochter
hinterlässt im Haus eine nicht
enden wollende Spur gelber
Nylonflocken – schlechte Nähte!
Als M. einen empörten Brief an
den Lieferanten sendet, erhält
er als Antwort nur einen Hinweis
auf Ziffer 4.11 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Muss er
sich damit zufrieden geben?
Geschäfte im Internet
unterscheiden sich in vielen
Aspekten überhaupt nicht von
Geschäften, die persönlich
abgeschlossen oder über den
Versandhandel getätigt werden.
Allerdings kann der Kunde im
Internet schneller die Übersicht
verlieren – ein paar Mausklicks
zu viel, und es gibt kein Zurück
mehr. Gerade deshalb gelten die
Regeln zum Schutz der
Verbraucher auch für
Internet-Geschäfte. In unserem
Fall kann sich Klaus M. darauf
berufen, dass die Klausel
unwirksam ist.
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