Lehrerhaftpflichtversicherung
im Online Versicherungsvergleich
Die
Haftung der Lehrer in
Deutschland: Die
Lehrer-Haftpflicht ist ein Zusatzbaustein der wichtigsten Versicherung zur privaten Vorsorge für alle Lehrer und Bedienstete im schulischen Bereich.
Das unkorrekte Verhalten des Lehrers
(beispielsweise ein kurzer
Verstoß gegen die Aufsichtspflicht) ist mit einer
Nichteinhaltung seiner aufgetragenen
Berufspflichten gleichzusetzen. Durch Personenschäden
etwa eines Kindes muss er mit hohen
Regressforderungen des vorerst leistungspflichtigem Sozialversicherungsträgers rechnen.
Dazu kommt noch Schmerzensgeld usw.
Auch bei Sachschäden haftet der Lehrer mit seinem gesamten Vermögen. Es
allgemein darum, sich vor Schadensersatzansprüchen, bedingt durch
die Lehrertätigkeit zu schützen.
Es gibt lediglich zwei wichtige
Bestimmungen die die
Lehrerhaftung eingrenzen. Zum einem durch das Grundgesetz Artikel
34 und mit der Aufnahme aller Kinder in Kindereinrichtungen,
Schüler und Studenten in die gesetzliche
Unfallversicherung sind Schadenersatzansprüche gegen den Träger der besuchten Einrichtung und dessen Beschäftigte nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung ausgeschlossen.
Welche Tätigkeiten des Lehrers sind
versichert? Die gesamten dienstlichen Tätigkeiten
(auch die Erteilung von Sport- und Experimentalunterricht, sowie als Schuldirektor)
,die Leitung oder Beaufsichtigung von Klassenfahrten sowie Schulausflügen (Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr),
die Erteilung von Nachhilfestunden.
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Warum ist eine Lehrerhaftpflicht notwendig?
Es geht im Allgemeinen darum, sich vor Schadensersatzansprüchen, bedingt durch Ihre Tätigkeit, zu schützen. Denn für jeden verschuldeten Schaden stehen Sie voll und in unbegrenzter Höhe ein.
Welche Tätigkeiten des Lehrers sind versichert?
In erster Linie die gesamten dienstlichen Tätigkeiten und die Erteilung von Sport- und Experimentalunterricht
die Leitung oder Beaufsichtigung von Klassenfahrten sowie Schulausflügen (Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr)
die Erteilung von Nachhilfestunden
und auch die Tätigkeit als Leiter der Einrichtung sowie als
Organist.
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