Mietrecht
Streitigkeiten zwischen
Mieter und Vermieter führen
immer wieder zu juristischen
Auseinandersetzungen. Das
Problem dabei: Meistens
liegen die Dinge nicht so
klar, wie die Betroffenen in
ihrem Ärger glauben. Ebenso
wenig eindeutig sind
manchmal die Urteile. Die
Folge: Am Ende türmen sich
unerwartet hohe Kosten. Nur
wer vorsorgt, ist da auf der
sicheren Seite. Eine
Rechtsschutzversicherung
bietet professionellen
Schutz durch Anwälte und
übernimmt vor allem die
Kosten.
Fall:
Mogelpackung. Achten Sie
aufs Kleingedruckte!
„Verbinden Sie den
Wohnkomfort des 21.
Jahrhunderts mit einer Miete
wie zu Kaisers Zeiten!
Luxuriöse Wohnung direkt am
Stadtwald, lichtdurchflutete
80 qm, Loggia und Marmorbad
für sensationelle 215 Euro
Miete zzgl NK.“ Artur V.,
wohnhaft in der grauen
Wirklichkeit eines
Mehrfamilienhauses am
städtischen Bushof, wird von
dieser Anzeige magisch
angezogen. Und er hat Glück.
Der Vermieter bietet ihm den
Abschluss eines
Mietvertrages an. Beim Blick
ins Kleingedruckte
allerdings kommt die
Ernüchterung. Unter
„Nebenkosten“ findet sich
ein 24-Posten-Katalog im
Gesamtwert von 405 Euro,
darunter „Teilnahme am
Wettbewerb ‚Schöne
Fassade‘“, Kapitaldienst für
Immobilienkredit, Umlage
Schadensvorsorge,
Verwaltungsanteil. Am Ende
beträgt die Miete
einschließlich Nebenkosten,
aber ohne Heizung, insgesamt
620 Euro. Herr V. kehrt zum
Bushof zurück. So grau ist
es dort auch wieder nicht,
findet er.
Fall:
Schönheitsreparaturen.
Wehren Sie sich!
So hatte
sich Frank G. die
Wohnungsübergabe nicht
vorgestellt. „Bevor Sie hier
ausziehen, müssen Sie aber
noch einiges tun“, hatte der
Vermieter gefordert.
Tapezieren sämtlicher Räume,
Streichen von Türen und
Heizkörpern, Fliesen im Bad
erneuern – das alles nach
nur zwei Jahren Wohnzeit.
„Wenn Sie nicht wollen,
regle ich das selbst und
ziehe die Kosten einfach von
Ihrer Kaution ab“, drohte
der Hausbesitzer.
Häufig versuchen Vermieter
beim Auszug unzulässige
Schönheitsreparaturen auf
ihre Mieter abzuwälzen. Oft
hilft nur der Weg übers
Gericht. Und der ist mühsam,
langwierig und nicht immer
von Erfolg gekrönt.
Stichwort Mietkaution
-
Eine
Mietkaution darf nur
gefordert werden, wenn
sie ausdrücklich
vereinbart ist. Die Höhe
darf das Dreifache einer
Monatsmiete (ohne
Nebenkosten) nicht
überschreiten.
-
Eine
Kaution wird fast immer
als „Barkaution“
vereinbart, also in Form
einer Geldsumme, die an
den Vermieter gezahlt
werden muss. Sie darf in
drei gleichen
Monatsraten beglichen
werden.
-
Der
Vermieter muss die
Mietkaution bei
gesetzlichem Zins
anlegen. Eine andere
Anlegeform kann
vereinbart werden.
-
Die
Zinsen/Erträge dürfen
nicht abgehoben werden.
Bei Rückzahlung stehen
die Erträge dem Mieter
zu. Es muss innerhalb
von etwa sechs Monaten
nach Mietende
abgerechnet werden.
Stichwort Nebenkosten
Nebenkosten, die „zweite
Miete“, sind weder für
Mieter noch für Vermieter
ein Vergnügen.
Mietnebenkosten machen in
Deutschland inzwischen bis
zu 40 Prozent der
Wohnungskosten aus und ihre
Höhe steigt immer weiter an.
Vermieter haben einen großen
Verwaltungsaufwand,
verdienen aber an den Kosten
nichts.
-
Betriebskosten sind
laufend entstehende
Kosten, die dem
Eigentümer des
vermieteten Hauses oder
der Wohnung laufend
entstehen. Sie sollten
am besten im Mietvertrag
ausdrücklich einzeln
aufgezählt werden. Die
Formulierung „Der Mieter
trägt die Nebenkosten.“
reicht nicht.
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Der
Verteilerschlüssel für
Betriebskosten wird im
Mietvertrag geregelt.
Ist das nicht der Fall,
muss nach Verbrauch
abgerechnet werden, wo
dies technisch möglich
ist, im übrigen nach
Wohnfläche.
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Über
alle Nebenkosten
einschließlich Heizung
muss innerhalb von zwölf
Monaten nach Ende des
Abrechnungszeitraums
abgerechnet werden.
Geschieht das nicht,
darf der Vermieter keine
Nachforderungen mehr
stellen. Ausnahme: Er
hat die verspätete
Abrechnung nicht zu
vertreten, weil etwa ein
Energieversorgungsunternehmen
zu spät abgerechnet hat.
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Zur
Überprüfung der
Abrechnung darf der
Mieter die beim
Verwalter oder Vermieter
befindlichen Belege
einsehen. Er kann vom
Vermieter eine
Nebenkostenabrechnung
auch nach Ablauf eines
Jahres verlangen und hat
dann zwölf Monate Zeit
für Einwendungen.
Versäumt er dies, kann
er auch keine Fehler
mehr geltend machen.
Ausnahme: Er hat seine
verspätete Reaktion
nicht zu vertreten, weil
er beispielweise keine
Einsicht in die
Abrechnungsunterlagen
erhalten hat.
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Das
sind Betriebskosten.
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Laufende öffentliche
Lasten des Grundstücks
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Wasserversorgung
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Entwässerung
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Heizung
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Warmwasserversorgung
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Kombinierte Anlagen zur
Heizung und
Warmwasserversorgung
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Fahrstühle
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Straßenreinigung und
Müllabfuhr
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Hausreinigung und
Ungezieferbeseitigung
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Gartenpflege
-
Beleuchtung
-
Schornsteinreinigung
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Sach-
und
Haftpflichtversicherung,
Prämien für die
Elementarschadensversicherung
(z.B.
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Sturm, Erdbeben)
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Hauswart
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Gemeinschaftsantenne und
Kabelverteiler
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Gemeinschaftliche
Wascheinrichtungen,
Wäschetrockner
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Sonstige Betriebskosten
(z.B.
Gemeinschaftsspielplatz,
Feuerlöschgeräte)
Stichwort Kündigung
Die
Kündigung eines
Mietvertrages wirkt für die
Betroffenen oft wie ein
Schock, besonders wenn sie
fristlos ist. Auf der
anderen Seite steht das
Interesse des Vermieters an
der effektiven Nutzung
seines Eigentums. Das
Mietrecht des BGB versucht
beiden Positionen gerecht zu
werden.
Die Kündigungsfrist für
Mieter beträgt einheitlich
drei Monate. Für Vermieter
gelten mindestens drei
Monate, ab einer Mietdauer
von fünf Jahren sind es
sechs Monate und ab einer
Dauer von acht Jahren neun
Monate. Mieter und Vermieter
haben das Recht, aus
wichtigem Grund fristlos zu
kündigen. Das ist für den
Vermieter vor allem der
Zahlungsverzug des Mieters
oder die Gefährdung der
Mietsache durch den Mieter.
Der Mieter kann fristlos
kündigen, wenn die Wohnung
gesundheitsgefährdend ist
oder ihm überhaupt nicht zur
Verfügung steht. Schließlich
besteht ein Kündigungsrecht,
wenn einer der Beteiligten
(Mieter oder Vermieter) den
Hausfrieden nachhaltig und
unzumutbar stört, egal ob
verschuldet oder nicht.