Der Pensionsfonds ist eine neue Form der betrieblichen
Altersversorgung. Von der Pensionskasse unterscheidet er sich dadurch,
dass er freier in der Auswahl der Geldanlagen ist und dadurch höhere
Renditechancen bietet. Der Staat überwacht die Pensionsfonds, um die
Sicherheit des angelegten Kapitals zu gewährleisten.
Bietet ein Unternehmen seinen Angestellten eine betriebliche
Altersversorgung in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse
oder eines Pensionsfonds an, so haben die Beschäftigten einen Anspruch
darauf, dass die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllt
werden. Wenn der Arbeitgeber von sich aus keine Form der betrieblichen
Altersversorgung anbietet, kann der Arbeitnehmer einseitig verlangen,
dass eine Direktversicherung für ihn abgeschlossen wird.
Die bereits erworbenen Rentenansprüche aus der staatlich geförderten
betrieblichen Altersversorgung bleiben auch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bestehen - vorausgesetzt der Versorgungsanspruch
besteht mindestens seit fünf Jahren und der Versicherte ist nicht
jünger als 30 Jahre. Der Vertrag kann entweder auf einen neuen
Arbeitgeber übertragen oder vom Versicherten selbst erfüllt werden.
Neben der "normalen" staatlichen Förderung gibt es im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung noch zusätzliche Steuererleichterungen.
So können bis zu 2.160 Euro lohnsteuerfrei in eine Pensionskasse oder
einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Darüber hinaus besteht bei einer
Direktversicherung die Möglichkeit der Pauschalversteuerung: Dabei kann
der Beschäftigte bis zu 1.742 Euro steuerfrei und bis 2009 auch
sozialversicherungsfrei in die Direktversicherung einzahlen.
So funktioniert die staatliche Rentenförderung
Um die Einschnitte bei der gesetzlichen Rentenversicherung
auszugleichen, unterstützt die neue Förderung vor allem Familien und
Bezieher geringer Einkommen beim Aufbau einer privaten oder
betrieblichen Altersversorgung. Diese Zusatzvorsorge ist generell
freiwillig.
Jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
ist, kann die neue Förderung in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
-
Arbeitnehmer und Auszubildende
-
Wehr- und Zivildienstleistende
-
Selbstständige (z.B. Handwerker), wenn sie sozialversicherungspflichtig sind
-
Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe
-
nicht erwerbstätige Eltern in dem Zeitraum, für den Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (pro Kind drei Jahre)
-
Pflegepersonen und geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
-
Pflichtversicherte der Alterssicherung der Landwirte
-
Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen (z.B. Beamte, Richter und Soldaten)
-
Beschäftigte, die rechtlich wie Beamte behandelt werden (z.B.
Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen
Schulen)
Keinen Anspruch auf Förderung haben:
-
Selbstständige, sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
-
Beschäftigte, die noch in einer Zusatzversorgung
pflichtversichert sind, die die Einschnitte in der gesetzlichen
Rentenversicherung durch höhere Leistungen ausgleicht
-
Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind
-
Sozialhilfeempfänger
-
Rentner
-
geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind
Hat ein Ehepartner Anspruch auf Förderung, so kann auch der
andere Partner mit einem eigenen Vorsorgevertrag gefördert werden,
selbst wenn er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört.
Seit 1. Januar 2002 gibt es zwei Arten der staatlichen Förderung:
einen finanziellen Zuschuss, der als „direkte Zulage“ bezeichnet wird,
und die zusätzliche Möglichkeit eines Sonderausgabenabzugs im Rahmen
der jährlichen Einkommensteuererklärung. Voraussetzung für die
Förderung ist der Abschluss eines zertifizierten
Altersvorsorgevertrages. Die Höhe der Zuschüsse und Vergünstigungen
steigt in mehreren Stufen bis 2008 an.
Alle Förderberechtigten erhalten eine Grundzulage. Familien und
Alleinerziehende unterstützt der Staat zusätzlich durch die
Kinderzulage: Pro Kind, für das Kindergeld bezogen wird, gibt es einen
Zuschuss. Beide Zulagen sind unabhängig vom Einkommen des Versicherten.
Wer in den Genuss der vollen Zulagen kommen will, muss im Jahr 2002
mindestens ein Prozent seines beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens
in die neue Altersvorsorge einzahlen. Dieser so genannte
„Mindesteigenbeitrag“ erhöht sich bis 2008 schrittweise auf vier
Prozent. Sind die geleisteten Beiträge niedriger als der jeweilige
Mindesteigenbeitrag, wird die Zulage anteilig gekürzt.
Die folgende Tabelle gibt eine Orientierung, wie viel zusätzliche
Rente man von einer geförderten Rentenversicherung erwarten kann, wenn
der Rahmen der staatlichen Förderung von Anfang an ausgeschöpft wird.
Mann
| Eintrittsalter |
Garantierte monatl. Rente* |
Rente inkl. Überschüsse** im ersten Jahr |
| 30 |
305 |
816 |
| 40 |
179 |
402 |
| 50 |
87 |
159 |
Frau
| Eintrittsalter |
Garantierte monatl. Rente* |
Rente inkl. Überschüsse** im ersten Jahr |
| 30 |
264 |
744 |
| 40 |
158 |
369 |
| 50 |
76 |
147 |
Alle Angaben in Euro
Rentenversicherungspflichtiges Jahreseinkommen: 30.000 Euro***
Rentenbeginn: 65 Jahre, Rentengarantiezeit: 5 Jahre
* Der Wert ergibt sich unter der Voraussetzung, dass der für eine
maximale Förderung erforderliche Mindesteigenbeitrag gezahlt wird.
** Die Werte beruhen auf einer unveränderten Fortschreibung der
aktuellen Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche. Die Höhe
der Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden. Die Zahlen sind
daher nur als unverbindliches Beispiel anzusehen.
*** Bei anderen Jahreseinkommen ergeben sich die Werte in etwa durch proportionale Umrechnung.
Die Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge können bei der
Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das
Finanzamt prüft dann, ob die Steuerersparnis durch den Ausgabenabzug
über die vom Staat gewährte Zulage hinausgeht. Ist das der Fall,
bekommt der Begünstigte die Differenz zwischen Steuerermäßigung und
Zulage erstattet.
Die folgende Tabelle informiert über die maximale Höhe der Beiträge,
die als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.
| Ab 2002 |
525 |
| Ab 2004 |
1.050 |
| Ab 2006 |
1.575 |
| Ab 2008 |
2.100 |
Alle Angaben in Euro
Bei Personen mit geringem Einkommen und Kindern kann es sein, dass die
Zulagen genauso hoch oder höher sind als der Mindesteigenbeitrag. Dann
muss ein bestimmter Sockelbetrag geleistet werden, um die volle Zulage
zu bekommen. Dieser Sockelbetrag liegt bis 2004 je nach Kinderzahl bei
30 bis 45 Euro, ab 2005 sind es 60 bis 90 Euro.
Für die geförderten Beiträge zur neuen Altersvorsorge zahlt der
Versicherte keine Einkommenssteuer. Im Rahmen der so genannten "nachgelagerten Besteuerung" werden dafür später Steuern auf die
Leistungen der privaten Altersvorsorge fällig: Riester-Renten sind
grundsätzlich steuerpflichtig.
Der Umfang der staatlichen Förderung
Der Umfang der staatlichen Förderung im Jahr 2008
Beispiel 1: allein stehend, ohne Kinder
| Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres |
Spar- leistung insgesamt 1) |
Grund- zulage 2) |
Kinder- zulage |
Zulage insgesamt |
Eigen- leistung 3) |
Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 4) |
Förder- quote 5) |
| in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in v. H. |
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000 |
244
400
600
800
1.000
1.200 |
154
154
154
154
154
154 |
-
-
-
-
-
- |
154
154
154
154
154
154 |
90
246
446
646
846
1.046 |
-
-
-
62
141
228 |
63 v. H.
39 v. H.
26 v. H.
27 v. H.
30 v. H.
32 v. H. |
35.000
40.000
45.000
50.000
75.000
100.000 |
1.400
1.600
1.800
2.000
2.100
2.100 |
154
154
154
154
154
154 |
-
-
-
-
-
- |
154
154
154
154
154
154 |
1.246
1.446
1.646
1.846
1.946
1.946 |
325
432
548
672
777
777 |
34 v. H.
37 v. H.
39 v. H.
41 v. H.
44 v. H.
44 v. H. |
Anmerkungen:
1) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage
2) Grundzulage 154 Euro
3)
4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres,
höchstens 2.100 Euro, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 154 Euro,
mindestens jedoch 154 Euro
4) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung
5) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche
Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung
Beispiel 2: allein stehend, ein Kind
| Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres |
Spar- leistung insgesamt 1) |
Grund- zulage 2) |
Kinder- zulage 3) |
Zulage insgesamt |
Eigen- leistung 4) |
Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 5) |
Förder- quote 6) |
| in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in v. H. |
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000 |
414
414
600
800
1.000
1.200 |
154
154
154
154
154
154 |
185
185
185
185
185
185 |
339
339
339
339
339
339 |
75
75
261
461
661
861 |
-
-
-
-
-
10 |
82 v. H.
82 v. H.
57 v. H.
42 v. H.
34 v. H.
29 v. H. |
35.000
40.000
45.000
50.000
75.000
100.000 |
1.400
1.600
1.800
2.000
2.100
2.100 |
154
154
154
154
154
154 |
185
185
185
185
185
185 |
339
339
339
339
339
339 |
1.061
1.261
1.461
1.661
1.761
1.761 |
101
201
311
431
592
592 |
31 v. H.
34 v. H.
36 v. H.
39 v. H.
44 v. H.
44 v. H. |
Anmerkungen:
1) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage
2) Grundzulage 154 Euro
3) je kindergeldberechtigtes Kind 185 Euro
4) 4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres,
höchstens 2.100 Euro, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 339 Euro,
mindestens jedoch 75 Euro
5) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung
6) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche
Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung
Beispiel 3: Ehepaar, zwei Kinder, ein Rentenversicherungspflichtiger
| Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres 1) |
Spar- leistung insgesamt 2) |
Grund- zulage 3) |
Kinder- zulage 4) |
Zulage insgesamt |
Eigen- leistung 5) |
Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 6) |
Förder- quote 7) |
| in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in v. H. |
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000 |
738
738
738
800
1.000
1.200 |
308
308
308
308
308
308 |
370
370
370
370
370
370 |
678
678
678
678
678
678 |
60
60
60
122
322
522 |
-
-
-
-
-
- |
92 v. H.
92 v. H.
92 v. H.
85 v. H.
68 v. H.
57 v. H. |
35.000
40.000
45.000
50.000
75.000
100.000 |
1.400
1.600
1.800
2.000
2.100
2.100 |
308
308
308
308
308
308 |
370
370
370
370
370
370 |
678
678
678
678
678
678 |
722
922
1.122
1.322
1.422
1.422 |
-
-
-
-
14
141 |
48 v. H.
42 v. H.
38 v. H.
34 v. H.
33 v. H.
39 v. H. |
Anmerkungen:
1) Eines Ehegatten
2) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage
3) Grundzulage 308 Euro
4) je kindergeldberechtigtes Kind 185 Euro
5) 4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres,
höchstens 2.100 Euro, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 678 Euro,
mindestens jedoch 60 Euro
6) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung
7) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche
Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung
Beispiel 4: Ehepaar, ohne Kinder, zwei Rentenversicherungspflichtige
| Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres 1) |
Spar- leistung Insgesamt 2) |
Grund- zulage 3) |
Kinder- zulage |
Zulage insgesamt |
Eigen- leistung 4) |
Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 5) |
Förder- quote 6) |
| in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in Euro |
in v. H. |
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000 |
488
488
600
800
1.000
1.200 |
308
308
308
308
308
308 |
-
-
-
-
-
- |
308
308
308
308
308
308 |
180
180
292
492
692
892 |
-
-
-
-
-
- |
63 v. H.
63 v. H.
51 v. H.
39 v. H.
31 v. H.
26 v. H. |
35.000
40.000
45.000
50.000
75.000
100.000 |
1.400
1.600
1.800
2.000
3.000
4.000 |
308
308
308
308
308
308 |
-
-
-
-
-
- |
308
308
308
308
308
308 |
1.092
1.292
1.492
1.692
2.692
3.692 |
105
125
203
283
753
1.344 |
30 v. H.
27 v. H.
28 v. H.
30 v. H.
35 v. H.
41 v. H. |
Anmerkungen:
1) Eines Ehegatten
2) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage
3) Grundzulage 308 Euro
4) 4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres,
höchstens 4.200 Euro, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 308 Euro,
mindestens jedoch 180 Euro
5) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung
6) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche
Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung
Was man bei der staatlich geförderten Altersvorsorge beachten sollte
Nur Altersvorsorgeverträge, die vom Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen zertifiziert wurden, können staatlich gefördert
werden. Um ein solches Zertifikat zu erhalten, müssen die Verträge
bestimmte Qualitätskriterien erfüllen.
Die zentralen Kriterien sind:
-
Kapitalerhalt: Beim Eintritt in das Rentenalter muss mindestens die Summe der eingezahlten Beträge zur Verfügung stehen.
-
Lebenslange Rente: Die Altersversorgung muss in Form einer
monatlichen Leistung bis an das Lebensende ausgezahlt werden. Eine
solche Rente wird auch "Leibrente" genannt.
Der Versicherte kann zertifizierte Vorsorgeprodukte leicht erkennen:
Die Anbieter solcher Verträge müssen ihm vor Vertragsabschluss
schriftlich die Zertifizierungsnummer mitteilen. Das Zertifikat dient
als Bescheinigung für das Finanzamt. Es ist kein amtliches Gütesiegel
für die Qualität eines Produktes.
Die Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche
Altersvorsorgeprodukte an, die die staatlichen Förderkriterien
erfüllen. Die Bandbreite der Anlageformen reicht dabei von
Rentenversicherungen über Banksparpläne und Investmentfonds bis zu
Mischprodukten, die verschiedene Arten der Kapitalanlage miteinander
kombinieren.
Durch diese Vielfalt gibt es für die Absicherung nahezu jeder
Lebenssituation das passende Produkt ; Singles haben andere
Anforderungen als Familien. Vor der Entscheidung für eine bestimmte
Form der "Riester-Rente" sollte deshalb auf jeden Fall die individuelle
Bedarfsanalyse stehen: Wie sieht die persönliche Einkommenssituation
aus? Welche Risiken sollen abgesichert werden? Welches
Versorgungsniveau wird im Alter angestrebt?
Die Höhe der späteren Leistungen aus der privaten Vorsorge hängt
entscheidend vom Umfang der abgesicherten Risiken und von der mit dem
Kapital erwirtschafteten Rendite ab. Die Renten aus dem angesparten
Kapital lassen sich daher im Voraus nicht exakt berechnen. Für eine
gewisse Sicherheit sorgt das gesetzlich vorgeschriebene Kriterium
"Kapitalerhalt". Die Versicherungswirtschaft wird jedoch nicht nur
Verträge mit Kapitalerhaltgarantie anbieten, sondern auch Produkte mit
einer garantierten Verzinsung von jährlich 3,25 Prozent.
Für den Versicherten bedeutet diese garantierte Verzinsung, dass ihm
das Kapitalmarktrisiko zum Teil durch die Versicherungsunternehmen
abgenommen wird. Seine langfristig aufgebaute Altersvorsorge ist so
zuverlässig vor Gefahren wie etwa plötzlichen Kurseinbrüchen an den
Aktienmärkten geschützt.
Formen der privaten Rentenversicherung
Die beliebteste Form der privaten Rentenversicherung ist die so
genannte aufgeschobene Rentenversicherung. Bei dieser Versicherung wird
Kapital, das für die Rentenzahlung im Alter benötigt wird, über einen
langen Zeitraum durch laufende Beitragszahlung angespart.
Die Auszahlung der vereinbarten Rente beginnt in den meisten Fällen
zwischen dem 60. und 65. Geburtstag. Die Versicherer garantieren eine
lebenslange Rentenzahlung in einer bestimmten Höhe. Über diese
garantierte Rente hinaus wird der Versicherte an den erwirtschafteten
Überschüssen beteiligt. Wie hoch die Überschussbeteiligung bei
Vertragsende sein wird, kann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Sie hängt überwiegend von der
Entwicklung am Kapitalmarkt ab.
Bei einer Sofortrente wird ein einmalig eingezahlter größerer Betrag
umgehend in eine lebenslang laufende Rentenzahlung umgewandelt. Als
Einmalbeitrag dienen oft Auszahlungen aus Kapital bildenden
Lebensversicherungen oder angespartes Vermögen. Interessant ist diese
Versicherung für Personen, die nicht mehr lange erwerbstätig sind, über
einen größeren Geldbetrag verfügen und diesen für ihre Altersvorsorge
sinnvoll anlegen möchten.
Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung wird Kapital zur späteren
Rentenzahlung aufgebaut, indem die Sparanteile des Beitrags direkt in
einem oder mehreren Investmentfonds, so genannten "Sondervermögen",
angelegt werden.
Bis zum Beginn der Rentenzahlung ist die fondsgebundene
Rentenversicherung unmittelbar an der Wertentwicklung des oder der
Investmentfonds beteiligt. Weil die Wertentwicklung des Fonds nicht
vorhersehbar ist, kann eine bestimmte Rentenhöhe vor Beginn der
Auszahlung nicht garantiert werden. Es besteht die Chance, bei guter
Wertentwicklung des/der gewählten Fonds einen deutlichen Wertzuwachs zu
erreichen. Dem steht allerdings das Risiko gegenüber, im Falle einer
Wertminderung der Fondsanteile einen Verlust tragen zu müssen.
Gleichwohl garantieren zertifizierte Rentenprodukte die Auszahlung der
eingezahlten Beiträge.
Wenn der Stichtag des Rentenbeginns erreicht ist, wird eine
lebenslang garantierte Rente gezahlt. Ihre Höhe richtet sich nach dem
Wert der Fondsanteile zum Stichtag.
Schutz gegen Berufsunfähigkeit
Privater Schutz gegen Erwerbsunfähigkeit und die damit verbundenen
finanziellen Folgen ist durch die Änderungen bei den gesetzlichen
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wichtiger denn je. Wer sich für
den Fall der Berufsunfähigkeit absichern will, kann mit einer
zusätzlichen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgen. Diese
befreit den Versicherten bei Berufsunfähigkeit von der weiteren Zahlung
der Beiträge für die Rentenversicherung und für die Zusatzversicherung.
Dadurch sind die späteren Leistungen aus der privaten Altersvorsorge
gesichert.
Absicherung von Hinterbliebenen
Die staatlich geförderte Altersversorgung erlaubt auch eine
finanzielle Absicherung von Hinterbliebenen. Wenn die Auszahlung der
Rente an den Versicherten noch nicht begonnen hat, erhalten seine Erben
das angesparte Kapital. Zulage und steuerliche Förderung müssen sie
allerdings zurückzahlen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, das
Kapital auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des Ehegatten zu
übertragen. In diesem Fall behält der Ehegatte die staatliche Förderung.
Hat die Rentenzahlung bereits begonnen, so ist die restliche Rente
nicht vererbbar. Im Versicherungsvertrag kann jedoch eine
Rentengarantiezeit vereinbart werden, damit Angehörige für einen
befristeten Zeitraum weiterhin finanziell versorgt sind.
Kleines Lexikon zur "neuen Rente"
-
Besteuerung, nachgelagerte: Für die Beiträge zur
staatlich geförderten Altersvorsorge muss keine Einkommensteuer gezahlt
werden. Dafür sind die später ausgezahlten Renten in vollem Umfang
steuerpflichtig. Dies bezeichnet man als „nachgelagerte Besteuerung“.
-
Entgeltumwandlung: Jeder Arbeitnehmer hat durch
die Rentenreform einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Teil seines
Gehaltes, beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in Beiträge zur
betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird.
-
Grundzulage: Die Grundzulage bekommen alle
Förderberechtigten. Sie erhöht sich bis 2008 schrittweise alle zwei
Jahre. Um die volle Zulage zu erhalten, muss der Versicherte einen
zertifizierten Vorsorgevertrag abgeschlossen und Beiträge in
ausreichender Höhe geleistet haben.
-
Kinderzulage: Familien und Alleinerziehende
werden besonders gefördert. Für jedes Kind, für das der Versicherte
Kindergeld bezieht, erhält er zusätzlich zur Grundzulage eine
Kinderzulage. Die Höhe der Kinderzulage steigt bis zum Jahr 2008 alle
zwei Jahre an.
-
Mindesteigenbeitrag: Um die volle staatliche
Förderung in Form der Zulage zu erhalten, muss ein bestimmter
Prozentsatz des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens in die private
Altersvorsorge investiert werden. Dieser Prozentsatz, der
Mindesteigenbetrag, erhöht sich stufenweise von einem Prozent im Jahr
2002 auf vier Prozent im Jahr 2008.
-
Sockelbetrag: Bei Personen mit geringem Einkommen
und Kindern kann die Höhe der staatlichen Zulage genauso hoch oder
höher sein als der Mindesteigenbetrag. In diesem Fall muss ein
„Sockelbetrag“ gezahlt werden, um die volle Zulage zu erhalten. Dieser
Sockelbetrag ist von der Anzahl der Kinder abhängig.
-
Sonderausgaben: Die Beiträge zur privaten
Altersvorsorge können bei der Einkommensteuererklärung als
Sonderausgaben geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden. Ist
die Steuerersparnis dabei größer als die staatlich gewährte Zulage,
bekommt der Begünstigte den Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet.
-
Zulage, direkte: Der Staat fördert die private
Altersvorsorge mit einem Zuschuss, der so genannten "direkten Zulage".
Diese Zulage besteht aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.
Beide sind unabhängig vom Einkommen des Versicherten.