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Die Riester - Rente im Onlineversicherungsvergleich

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Die Riester-Rente im Onlineversicherungsvergleich

 

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Die Grundlage der so genannten Riester-Förderung ist ein privater Sparvertrag zwischen dem Versicherten und der Bank, Versicherung oder Fondsgesellschaft. Zunächst schließt der Sparer einen Altersvorsorgevertrag ab. Dabei sollte es möglich sein, die Beiträge variabel dem Bruttoeinkommen des Vorjahres anzupassen. Die Beiträge werden dann durch den Anbieter vom Girokonto des Sparers abgebucht. Um dem Sparer einen vollständigen Überblick zu gewährleisten, erhält dieser am Jahresende einen Kontoauszug. Mit diesem Kontoauszug wird ein Antrag auf Zulagengewährung verschickt. Diesen Zulagenantrag muss der Sparer vervollständigen und unterschrieben an den Anbieter zurückschicken. Bei neueren Riesterverträgen und nachträglich zu den alten Verträgen gibt es auch einen so genannten Dauerzulagenantrag für die Riester Rente.

Damit muss die Riester-Förderung nur ein mal beantragt werden und wird trotzdem jährlich gutgeschrieben. Eine Kopie dieses Antrags kann der Sparer nun mit der Einkommensteuererklärung an sein zuständiges Finanzamt schicken. Das Finanzamt prüft, ob es einen zusätzlichen Steuervorteil gewähren muss und überweist gegebenenfalls den Betrag an den Anleger zurück. Riester-Rente zu Vorzugskonditionen sichern Laut Finanztest lohnt sich die Riester-Rente für fast jeden! Schließlich warten neben den Zulagen auch noch Steuerersparnisse auf Sie. So kann bereits mit geringen Beiträgen eine Altersvorsorge aufgebaut werden. Mit Fonds-vermittlung24.de lohnt sich die Riester-Rente gleich doppelt. Denn Fondsvermittlung24.de bietet attraktive Rabatte auf die Abschlusskosten der Riester-Rente.

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Gibt es einen Steuervorteil? Ja, im Rahmen des § 10a, Abs. 1 EStG können die Beiträge inkl. der Zulagen steuerlich geltend gemacht werden. Ist der steuerliche Vorteil größer als die staatliche Zulage, wird die Differenz mit dem Steuerbescheid gutgeschrieben.

Kann ich mir auch eine Kapitalabfindung auszahlen lassen? Nein, es gibt derzeit eine Pflicht zur monatlichen Rente. Anders als in der normalen privaten Rentenversicherung können Sie hier das Geld nicht auf einmal in Form einer Kapitalabfindung ausgezahlt bekommen. Einzige Möglichkeit ist eine Teilauszahlung von bis zu 30 Prozent des Versicherungswertes. Lediglich für wohnwirtschaftliche Zwecke kann eine Auszahlung im Rahmen Wohnriester stattfinden.

Kann ich den Versicherer wechseln? Ja, Sie können Ihrem bisherigen Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen. Das gebildete Kapital muss dann direkt zu einem anderen Anbieter von Altersvorsorgeprodukten übertragen werden.

Die Rentenreform im Überblick

Die Rentenreform richtet das deutsche System der Altersversorgung grundlegend neu aus. Generell beruht die Altersversorgung in der Bundesrepublik weiter auf dem so genannten "Drei-Säulen-System" mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Hauptpfeiler sowie der betrieblichen und der privaten Versorgung als weiteren Stützen. Um die gesetzliche Rentenversicherung zu entlasten, bekommen die zweite und dritte Säule nun jedoch deutlich mehr Gewicht: Die Bürger sollen mehr Eigenverantwortung für ihre Altersvorsorge übernehmen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der ungeschriebene Generationenvertrag: Die jeweils erwerbstätige Generation finanziert mit ihren Beiträgen das Alterseinkommen der Rentnergeneration. Dieses so genannte Umlageverfahren allein kann aber in Zukunft das heutige Versorgungsniveau nicht mehr sicherstellen, weil sich durch die niedrige Geburtenrate und die steigende Lebenserwartung die Altersstruktur unserer Gesellschaft dramatisch verändert: Im Jahr 2030 wird es voraussichtlich fast ebenso viele Rentner geben wie Erwerbstätige. Einschnitte bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind daher unvermeidbar.

Hier setzt die Reform an. Sie will das heutige Rentenniveau und die derzeitigen Beitragssätze stabil halten. Außerdem sollen die Lasten der Altersversorgung gerechter zwischen den Generationen verteilt werden.

Im Kern wird dies dadurch möglich, dass sich der einzelne Bürger zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung mit einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung absichert. Diesen eigenverantwortlichen Aufbau eines Altersvermögens unterstützt der Staat durch finanzielle Förderung in Form von Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen.

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Was ändert sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung?

Um einen starken Anstieg der Beitragssätze zu verhindern, muss das Rentenniveau sinken. Ohne eine solche Absenkung würden sich die Rentenbeiträge von derzeit 19,1 Prozent des Bruttoeinkommens auf über 30 Prozent im Jahr 2030 erhöhen.

Ein Arbeitnehmer, der 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt heute eine Rente, die rund 70 Prozent seines durchschnittlichen Nettoeinkommens entspricht. Im Schnitt beträgt die Altersrente für einen Mann derzeit rund 920 Euro. Frauen erhalten weniger, da ihre Lebenserwartung höher ist.

Im Zuge der Rentenreform soll das Rentenniveau bis zum Jahr 2030 auf 68 Prozent des Nettoeinkommens sinken. Im selben Zeitraum erhöhen sich die Beitragssätze allmählich bis auf maximal 22 Prozent des Bruttoeinkommens. Experten gehen allerdings davon aus, dass trotz dieser Maßnahmen eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit nötig sein wird, um unser System der Altersversorgung auf Dauer zu finanzieren.

Durch die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus entsteht eine "Versorgungslücke", die nur mit privater Vorsorge wieder geschlossen werden kann. Langfristig werden die Altersbezüge, die sich aus der gesetzlichen Rente und der staatlich geförderten Eigenvorsorge ergeben, deutlich höher sein als das heutige Rentenniveau.

 

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Änderungen bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten

Im Rahmen der Rentenreform wurde das alte System der gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten am 1. Januar 2001 durch die neue "Erwerbsminderungsrente" abgelöst. Die Höhe dieser neuen Rente richtet sich danach, wie viele Stunden der Versicherte trotz gesundheitlicher Einschränkungen täglich noch arbeiten kann: Sind es weniger als drei Stunden pro Tag, bekommt er die volle Erwerbsminderungsrente. Wer in der Lage ist, drei bis sechs Stunden täglich zu arbeiten, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente.

Darüber hinaus gibt es einige Sonderregelungen. So erhalten Versicherte, die drei bis sechs Stunden arbeiten können, jedoch keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden, die volle Erwerbsminderungsrente. Beschäftigte, die am 1. Januar 2001 40 Jahre oder älter waren, bekommen eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr sechs Stunden pro Tag tätig sein können.

 

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Änderungen bei der Witwenrente

Auch die Witwenrente wurde reformiert. Die Neuregelungen gelten für Ehepartner, die beide am 1. Januar 2002 jünger als 40 Jahre waren oder nach diesem Datum geheiratet haben.

Die so genannte "kleine Witwenrente" für Hinterbliebene unter 45 Jahren, die kein Kind erziehen, wird noch für eine Übergangszeit von zwei Jahren gewährt. Bestand die Ehe weniger als ein Jahr, hat der oder die Hinterbliebene keinen Anspruch auf Witwenrente.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung betrug die Witwenrente 60 Prozent der Altersbezüge, auf die der Ehepartner Anspruch hatte. Jetzt sind es noch 55 Prozent. Zum Ausgleich erhalten Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, einen finanziellen Zuschlag. Die Höhe des monatlichen Zuschlages für ein Kind liegt im Jahr 2002 bei etwa 51 Euro in den alten und 44 Euro in den neuen Bundesländern.

Auf die Witwenrente wird das eigene Einkommen der bzw. des Rentenberechtigten angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Ausgenommen sind lediglich steuerfreie Einnahmen und die Erträge aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen. Der monatliche Freibetrag beträgt bis zum 30. Juni 2002 rund 668 Euro in den alten und 582 Euro in den neuen Bundesländern. Er wird entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung jährlich neu festgesetzt.

 

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Die Reform der betrieblichen Altersversorgung

Auch bei der betrieblichen Altersversorgung sind im Rahmen der Rentenreform Änderungen vorgenommen worden. Jeder Arbeitnehmer hat nun einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines Teils seines Gehaltes, etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Bislang beruhte diese Entgeltumwandlung auf einer beiderseits freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung:

  • Mit der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinem Beschäftigten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen zu gewähren. Da diese Leistungen aus betrieblichen Mitteln finanziert werden, zahlt der Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge. Ein Anspruch auf staatliche Förderung besteht deshalb nicht.

  • Die Unterstützungskasse ist eine eigenständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen finanziell getragen wird. Wie die Direktzusage kann auch die Altersversorgung über die Unterstützungskasse nicht staatlich gefördert werden, da der Arbeitnehmer ebenfalls keine eigenen Beiträge zahlt.

  • Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine besondere Form der Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer abschließt. Bezugsberechtigt sind der Beschäftigte selbst oder seine Hinterbliebenen.

  • Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Im Unterschied zur Unterstützungskasse sind die Arbeitnehmer jedoch selbst Mitglieder der Pensionskasse, an die sie auch Rentenbeiträge zahlen.

  • Der Pensionsfonds ist eine neue Form der betrieblichen Altersversorgung. Von der Pensionskasse unterscheidet er sich dadurch, dass er freier in der Auswahl der Geldanlagen ist und dadurch höhere Renditechancen bietet. Der Staat überwacht die Pensionsfonds, um die Sicherheit des angelegten Kapitals zu gewährleisten.

    Bietet ein Unternehmen seinen Angestellten eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds an, so haben die Beschäftigten einen Anspruch darauf, dass die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllt werden. Wenn der Arbeitgeber von sich aus keine Form der betrieblichen Altersversorgung anbietet, kann der Arbeitnehmer einseitig verlangen, dass eine Direktversicherung für ihn abgeschlossen wird.

    Die bereits erworbenen Rentenansprüche aus der staatlich geförderten betrieblichen Altersversorgung bleiben auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen - vorausgesetzt der Versorgungsanspruch besteht mindestens seit fünf Jahren und der Versicherte ist nicht jünger als 30 Jahre. Der Vertrag kann entweder auf einen neuen Arbeitgeber übertragen oder vom Versicherten selbst erfüllt werden.

    Neben der "normalen" staatlichen Förderung gibt es im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung noch zusätzliche Steuererleichterungen. So können bis zu 2.160 Euro lohnsteuerfrei in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Darüber hinaus besteht bei einer Direktversicherung die Möglichkeit der Pauschalversteuerung: Dabei kann der Beschäftigte bis zu 1.742 Euro steuerfrei und bis 2009 auch sozialversicherungsfrei in die Direktversicherung einzahlen.

     

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    So funktioniert die staatliche Rentenförderung

    Um die Einschnitte bei der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, unterstützt die neue Förderung vor allem Familien und Bezieher geringer Einkommen beim Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersversorgung. Diese Zusatzvorsorge ist generell freiwillig.

    Jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann die neue Förderung in Anspruch nehmen. Dazu gehören:

    • Arbeitnehmer und Auszubildende

    • Wehr- und Zivildienstleistende

    • Selbstständige (z.B. Handwerker), wenn sie sozialversicherungspflichtig sind

    • Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe

    • nicht erwerbstätige Eltern in dem Zeitraum, für den Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (pro Kind drei Jahre)

    • Pflegepersonen und geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben

    • Pflichtversicherte der Alterssicherung der Landwirte

    • Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen (z.B. Beamte, Richter und Soldaten)

    • Beschäftigte, die rechtlich wie Beamte behandelt werden (z.B. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen)

    Keinen Anspruch auf Förderung haben:

    • Selbstständige, sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind

    • Beschäftigte, die noch in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind, die die Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch höhere Leistungen ausgleicht

    • Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind

    • Sozialhilfeempfänger

    • Rentner

    • geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind

    Hat ein Ehepartner Anspruch auf Förderung, so kann auch der andere Partner mit einem eigenen Vorsorgevertrag gefördert werden, selbst wenn er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört.

    Seit 1. Januar 2002 gibt es zwei Arten der staatlichen Förderung: einen finanziellen Zuschuss, der als „direkte Zulage“ bezeichnet wird, und die zusätzliche Möglichkeit eines Sonderausgabenabzugs im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Voraussetzung für die Förderung ist der Abschluss eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages. Die Höhe der Zuschüsse und Vergünstigungen steigt in mehreren Stufen bis 2008 an.

    Alle Förderberechtigten erhalten eine Grundzulage. Familien und Alleinerziehende unterstützt der Staat zusätzlich durch die Kinderzulage: Pro Kind, für das Kindergeld bezogen wird, gibt es einen Zuschuss. Beide Zulagen sind unabhängig vom Einkommen des Versicherten.

    Wer in den Genuss der vollen Zulagen kommen will, muss im Jahr 2002 mindestens ein Prozent seines beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens in die neue Altersvorsorge einzahlen. Dieser so genannte „Mindesteigenbeitrag“ erhöht sich bis 2008 schrittweise auf vier Prozent. Sind die geleisteten Beiträge niedriger als der jeweilige Mindesteigenbeitrag, wird die Zulage anteilig gekürzt.

    Die folgende Tabelle gibt eine Orientierung, wie viel zusätzliche Rente man von einer geförderten Rentenversicherung erwarten kann, wenn der Rahmen der staatlichen Förderung von Anfang an ausgeschöpft wird.

    Mann

    Eintrittsalter Garantierte monatl. Rente* Rente inkl. Überschüsse** im ersten Jahr
    30 305 816
    40 179 402
    50 87 159


    Frau
    Eintrittsalter Garantierte monatl. Rente* Rente inkl. Überschüsse** im ersten Jahr
    30 264 744
    40 158 369
    50 76 147



    Alle Angaben in Euro
    Rentenversicherungspflichtiges Jahreseinkommen: 30.000 Euro***
    Rentenbeginn: 65 Jahre, Rentengarantiezeit: 5 Jahre

    * Der Wert ergibt sich unter der Voraussetzung, dass der für eine maximale Förderung erforderliche Mindesteigenbeitrag gezahlt wird.
    ** Die Werte beruhen auf einer unveränderten Fortschreibung der aktuellen Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche. Die Höhe der Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden. Die Zahlen sind daher nur als unverbindliches Beispiel anzusehen.
    *** Bei anderen Jahreseinkommen ergeben sich die Werte in etwa durch proportionale Umrechnung.

    Die Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge können bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob die Steuerersparnis durch den Ausgabenabzug über die vom Staat gewährte Zulage hinausgeht. Ist das der Fall, bekommt der Begünstigte die Differenz zwischen Steuerermäßigung und Zulage erstattet.

    Die folgende Tabelle informiert über die maximale Höhe der Beiträge, die als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.

    Ab 2002 525
    Ab 2004 1.050
    Ab 2006 1.575
    Ab 2008 2.100



    Alle Angaben in Euro

    Bei Personen mit geringem Einkommen und Kindern kann es sein, dass die Zulagen genauso hoch oder höher sind als der Mindesteigenbeitrag. Dann muss ein bestimmter Sockelbetrag geleistet werden, um die volle Zulage zu bekommen. Dieser Sockelbetrag liegt bis 2004 je nach Kinderzahl bei 30 bis 45 Euro, ab 2005 sind es 60 bis 90 Euro.

    Für die geförderten Beiträge zur neuen Altersvorsorge zahlt der Versicherte keine Einkommenssteuer. Im Rahmen der so genannten "nachgelagerten Besteuerung" werden dafür später Steuern auf die Leistungen der privaten Altersvorsorge fällig: Riester-Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig.

    Der Umfang der staatlichen Förderung

    Der Umfang der staatlichen Förderung im Jahr 2008

    Beispiel 1: allein stehend, ohne Kinder

    Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres Spar- leistung insgesamt 1) Grund- zulage 2) Kinder- zulage Zulage insgesamt Eigen- leistung 3) Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 4) Förder- quote 5)
    in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in v. H.
      5.000
    10.000
    15.000
    20.000
    25.000
    30.000
       244
       400
       600
       800
    1.000
    1.200
    154
    154
    154
    154
    154
    154
     -
     -
     -
     -
     -
     -
    154
    154
    154
    154
    154
    154
        90
       246
       446
       646
       846
    1.046
     -
     -
     -
      62
    141
    228
    63 v. H.
    39 v. H.
    26 v. H.
    27 v. H.
    30 v. H.
    32 v. H.
      35.000
      40.000
      45.000
      50.000
      75.000
    100.000
    1.400
    1.600
    1.800
    2.000
    2.100
    2.100
    154
    154
    154
    154
    154
    154
     -
     -
     -
     -
     -
     -
    154
    154
    154
    154
    154
    154
    1.246
    1.446
    1.646
    1.846
    1.946
    1.946
    325
    432
    548
    672
    777
    777
    34 v. H.
    37 v. H.
    39 v. H.
    41 v. H.
    44 v. H.
    44 v. H.


    Anmerkungen:
    1) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage
    2) Grundzulage 154 Euro
    3) 4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, höchstens 2.100 Euro, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 154 Euro, mindestens jedoch 154 Euro
    4) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung
    5) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung

    Beispiel 2: allein stehend, ein Kind

    Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres Spar- leistung insgesamt 1) Grund- zulage 2) Kinder- zulage 3) Zulage insgesamt Eigen- leistung 4) Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 5) Förder- quote 6)
    in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in v. H.
    5.000
    10.000
    15.000
    20.000
    25.000
    30.000
       414
       414
       600
       800
    1.000
    1.200
    154
    154
    154
    154
    154
    154
    185
    185
    185
    185
    185
    185
    339
    339
    339
    339
    339
    339
      75
      75
    261
    461
    661
    861
     -
     -
     -
     -
     -
    10
    82 v. H.
    82 v. H.
    57 v. H.
    42 v. H.
    34 v. H.
    29 v. H.
    35.000
    40.000
    45.000
    50.000
    75.000
    100.000
    1.400
    1.600
    1.800
    2.000
    2.100
    2.100
    154
    154
    154
    154
    154
    154
    185
    185
    185
    185
    185
    185
    339
    339
    339
    339
    339
    339
    1.061
    1.261
    1.461
    1.661
    1.761
    1.761
    101
    201
    311
    431
    592
    592
    31 v. H.
    34 v. H.
    36 v. H.
    39 v. H.
    44 v. H.
    44 v. H.


    Anmerkungen:
    1) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage
    2) Grundzulage 154 Euro
    3) je kindergeldberechtigtes Kind 185 Euro
    4) 4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, höchstens 2.100 Euro, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 339 Euro, mindestens jedoch 75 Euro
    5) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung
    6) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung

    Beispiel 3: Ehepaar, zwei Kinder, ein Rentenversicherungspflichtiger

    Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres 1) Spar- leistung insgesamt 2) Grund- zulage 3) Kinder- zulage 4) Zulage insgesamt Eigen- leistung 5) Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 6) Förder- quote 7)
    in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in v. H.
    5.000
    10.000
    15.000
    20.000
    25.000
    30.000
       738
       738
       738
       800
    1.000
    1.200
    308
    308
    308
    308
    308
    308
    370
    370
    370
    370
    370
    370
    678
    678
    678
    678
    678
    678
      60
      60
      60
    122
    322
    522
     -
     -
     -
     -
     -
     -
    92 v. H.
    92 v. H.
    92 v. H.
    85 v. H.
    68 v. H.
    57 v. H.
    35.000
    40.000
    45.000
    50.000
    75.000
    100.000
    1.400
    1.600
    1.800
    2.000
    2.100
    2.100
    308
    308
    308
    308
    308
    308
    370
    370
    370
    370
    370
    370
    678
    678
    678
    678
    678
    678
      722
      922
    1.122
    1.322
    1.422
    1.422
     -
     -
     -
     -
     14
    141
    48 v. H.
    42 v. H.
    38 v. H.
    34 v. H.
    33 v. H.
    39 v. H.


    Anmerkungen:
    1) Eines Ehegatten
    2) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage
    3) Grundzulage 308 Euro
    4) je kindergeldberechtigtes Kind 185 Euro
    5) 4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, höchstens 2.100 Euro, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 678 Euro, mindestens jedoch 60 Euro
    6) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung
    7) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung

    Beispiel 4: Ehepaar, ohne Kinder, zwei Rentenversicherungspflichtige

    Renten- versicherungs- pflichtiges Einkommen des Vorjahres 1) Spar- leistung Insgesamt 2) Grund- zulage 3) Kinder- zulage Zulage insgesamt Eigen- leistung 4) Zusätzliche Entlastung durch Sonder- ausgaben- abzug 5) Förder- quote 6)
    in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in Euro in v. H.
      5.000
    10.000
    15.000
    20.000
    25.000
    30.000
      488
      488
      600
      800
    1.000
    1.200
    308
    308
    308
    308
    308
    308
     -
     -
     -
     -
     -
     -
    308
    308
    308
    308
    308
    308
    180
    180
    292
    492
    692
    892
     -
     -
     -
     -
     -
     -
    63 v. H.
    63 v. H.
    51 v. H.
    39 v. H.
    31 v. H.
    26 v. H.
    35.000
    40.000
    45.000
    50.000
    75.000
    100.000
    1.400
    1.600
    1.800
    2.000
    3.000
    4.000
    308
    308
    308
    308
    308
    308
     -
     -
     -
     -
     -
     -
    308
    308
    308
    308
    308
    308
    1.092
    1.292
    1.492
    1.692
    2.692
    3.692
      105
      125
      203
      283
      753
    1.344
    30 v. H.
    27 v. H.
    28 v. H.
    30 v. H.
    35 v. H.
    41 v. H.


    Anmerkungen:
    1) Eines Ehegatten
    2) Summe aus Eigenleistung sowie Grund- und Kinderzulage
    3) Grundzulage 308 Euro
    4) 4 v. H. des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, höchstens 4.200 Euro, abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 308 Euro, mindestens jedoch 180 Euro
    5) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung

    6) Summe der Grund- und Kinderzulage und ggf. zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung

     

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    Was man bei der staatlich geförderten Altersvorsorge beachten sollte

    Nur Altersvorsorgeverträge, die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zertifiziert wurden, können staatlich gefördert werden. Um ein solches Zertifikat zu erhalten, müssen die Verträge bestimmte Qualitätskriterien erfüllen.

      Die zentralen Kriterien sind:

      • Kapitalerhalt: Beim Eintritt in das Rentenalter muss mindestens die Summe der eingezahlten Beträge zur Verfügung stehen.

      • Lebenslange Rente: Die Altersversorgung muss in Form einer monatlichen Leistung bis an das Lebensende ausgezahlt werden. Eine solche Rente wird auch "Leibrente" genannt.

      Der Versicherte kann zertifizierte Vorsorgeprodukte leicht erkennen: Die Anbieter solcher Verträge müssen ihm vor Vertragsabschluss schriftlich die Zertifizierungsnummer mitteilen. Das Zertifikat dient als Bescheinigung für das Finanzamt. Es ist kein amtliches Gütesiegel für die Qualität eines Produktes.

      Die Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Altersvorsorgeprodukte an, die die staatlichen Förderkriterien erfüllen. Die Bandbreite der Anlageformen reicht dabei von Rentenversicherungen über Banksparpläne und Investmentfonds bis zu Mischprodukten, die verschiedene Arten der Kapitalanlage miteinander kombinieren.

    Durch diese Vielfalt gibt es für die Absicherung nahezu jeder Lebenssituation das passende Produkt ; Singles haben andere Anforderungen als Familien. Vor der Entscheidung für eine bestimmte Form der "Riester-Rente" sollte deshalb auf jeden Fall die individuelle Bedarfsanalyse stehen: Wie sieht die persönliche Einkommenssituation aus? Welche Risiken sollen abgesichert werden? Welches Versorgungsniveau wird im Alter angestrebt?

    Die Höhe der späteren Leistungen aus der privaten Vorsorge hängt entscheidend vom Umfang der abgesicherten Risiken und von der mit dem Kapital erwirtschafteten Rendite ab. Die Renten aus dem angesparten Kapital lassen sich daher im Voraus nicht exakt berechnen. Für eine gewisse Sicherheit sorgt das gesetzlich vorgeschriebene Kriterium "Kapitalerhalt". Die Versicherungswirtschaft wird jedoch nicht nur Verträge mit Kapitalerhaltgarantie anbieten, sondern auch Produkte mit einer garantierten Verzinsung von jährlich 3,25 Prozent.

    Für den Versicherten bedeutet diese garantierte Verzinsung, dass ihm das Kapitalmarktrisiko zum Teil durch die Versicherungsunternehmen abgenommen wird. Seine langfristig aufgebaute Altersvorsorge ist so zuverlässig vor Gefahren wie etwa plötzlichen Kurseinbrüchen an den Aktienmärkten geschützt.

     

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    Formen der privaten Rentenversicherung

    Die beliebteste Form der privaten Rentenversicherung ist die so genannte aufgeschobene Rentenversicherung. Bei dieser Versicherung wird Kapital, das für die Rentenzahlung im Alter benötigt wird, über einen langen Zeitraum durch laufende Beitragszahlung angespart.

    Die Auszahlung der vereinbarten Rente beginnt in den meisten Fällen zwischen dem 60. und 65. Geburtstag. Die Versicherer garantieren eine lebenslange Rentenzahlung in einer bestimmten Höhe. Über diese garantierte Rente hinaus wird der Versicherte an den erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. Wie hoch die Überschussbeteiligung bei Vertragsende sein wird, kann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Sie hängt überwiegend von der Entwicklung am Kapitalmarkt ab.

    Bei einer Sofortrente wird ein einmalig eingezahlter größerer Betrag umgehend in eine lebenslang laufende Rentenzahlung umgewandelt. Als Einmalbeitrag dienen oft Auszahlungen aus Kapital bildenden Lebensversicherungen oder angespartes Vermögen. Interessant ist diese Versicherung für Personen, die nicht mehr lange erwerbstätig sind, über einen größeren Geldbetrag verfügen und diesen für ihre Altersvorsorge sinnvoll anlegen möchten.

    Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung wird Kapital zur späteren Rentenzahlung aufgebaut, indem die Sparanteile des Beitrags direkt in einem oder mehreren Investmentfonds, so genannten "Sondervermögen", angelegt werden.

    Bis zum Beginn der Rentenzahlung ist die fondsgebundene Rentenversicherung unmittelbar an der Wertentwicklung des oder der Investmentfonds beteiligt. Weil die Wertentwicklung des Fonds nicht vorhersehbar ist, kann eine bestimmte Rentenhöhe vor Beginn der Auszahlung nicht garantiert werden. Es besteht die Chance, bei guter Wertentwicklung des/der gewählten Fonds einen deutlichen Wertzuwachs zu erreichen. Dem steht allerdings das Risiko gegenüber, im Falle einer Wertminderung der Fondsanteile einen Verlust tragen zu müssen. Gleichwohl garantieren zertifizierte Rentenprodukte die Auszahlung der eingezahlten Beiträge.

    Wenn der Stichtag des Rentenbeginns erreicht ist, wird eine lebenslang garantierte Rente gezahlt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wert der Fondsanteile zum Stichtag.

    Schutz gegen Berufsunfähigkeit

    Privater Schutz gegen Erwerbsunfähigkeit und die damit verbundenen finanziellen Folgen ist durch die Änderungen bei den gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wichtiger denn je. Wer sich für den Fall der Berufsunfähigkeit absichern will, kann mit einer zusätzlichen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgen. Diese befreit den Versicherten bei Berufsunfähigkeit von der weiteren Zahlung der Beiträge für die Rentenversicherung und für die Zusatzversicherung. Dadurch sind die späteren Leistungen aus der privaten Altersvorsorge gesichert.

    Absicherung von Hinterbliebenen

    Die staatlich geförderte Altersversorgung erlaubt auch eine finanzielle Absicherung von Hinterbliebenen. Wenn die Auszahlung der Rente an den Versicherten noch nicht begonnen hat, erhalten seine Erben das angesparte Kapital. Zulage und steuerliche Förderung müssen sie allerdings zurückzahlen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, das Kapital auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des Ehegatten zu übertragen. In diesem Fall behält der Ehegatte die staatliche Förderung.

    Hat die Rentenzahlung bereits begonnen, so ist die restliche Rente nicht vererbbar. Im Versicherungsvertrag kann jedoch eine Rentengarantiezeit vereinbart werden, damit Angehörige für einen befristeten Zeitraum weiterhin finanziell versorgt sind.

     

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    Kleines Lexikon zur "neuen Rente"

      • Besteuerung, nachgelagerte: Für die Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dafür sind die später ausgezahlten Renten in vollem Umfang steuerpflichtig. Dies bezeichnet man als „nachgelagerte Besteuerung“.

      • Entgeltumwandlung: Jeder Arbeitnehmer hat durch die Rentenreform einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Teil seines Gehaltes, beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird.

      • Grundzulage: Die Grundzulage bekommen alle Förderberechtigten. Sie erhöht sich bis 2008 schrittweise alle zwei Jahre. Um die volle Zulage zu erhalten, muss der Versicherte einen zertifizierten Vorsorgevertrag abgeschlossen und Beiträge in ausreichender Höhe geleistet haben.

      • Kinderzulage: Familien und Alleinerziehende werden besonders gefördert. Für jedes Kind, für das der Versicherte Kindergeld bezieht, erhält er zusätzlich zur Grundzulage eine Kinderzulage. Die Höhe der Kinderzulage steigt bis zum Jahr 2008 alle zwei Jahre an.

      • Mindesteigenbeitrag: Um die volle staatliche Förderung in Form der Zulage zu erhalten, muss ein bestimmter Prozentsatz des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens in die private Altersvorsorge investiert werden. Dieser Prozentsatz, der Mindesteigenbetrag, erhöht sich stufenweise von einem Prozent im Jahr 2002 auf vier Prozent im Jahr 2008.

      • Sockelbetrag: Bei Personen mit geringem Einkommen und Kindern kann die Höhe der staatlichen Zulage genauso hoch oder höher sein als der Mindesteigenbetrag. In diesem Fall muss ein „Sockelbetrag“ gezahlt werden, um die volle Zulage zu erhalten. Dieser Sockelbetrag ist von der Anzahl der Kinder abhängig.

      • Sonderausgaben: Die Beiträge zur privaten Altersvorsorge können bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden. Ist die Steuerersparnis dabei größer als die staatlich gewährte Zulage, bekommt der Begünstigte den Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet.

      • Zulage, direkte: Der Staat fördert die private Altersvorsorge mit einem Zuschuss, der so genannten "direkten Zulage". Diese Zulage besteht aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Beide sind unabhängig vom Einkommen des Versicherten.

     

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European Financial Services I  Juli 2000-Juli 2008 © Marco Lehmann  08.07.2008 15:27:33  

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