Der
Wohnriester
Ein
Kabinettsbeschluß vom Juni 2008
sieht den so genannten
Wohnriester für bestehende und
neu abzuschließende
Riesterrenten vor. Mit diesem
Beschluß wurde die Wohn-Riester
Förderung, welche den
Gesetzgeber rund eine Milliarde
Euro zusätzlich pro Jahr kosten
wird, für das Eigenheim
beschlossen. Der Gesetzentwurf
sieht vor, daß angespartes
Guthaben aus der Riesterrente
nun nicht zwingend verrentet
werden muss, sondern auch in
einer Summe zur Rückzahlung von
Wohndarlehen und zur
Entschuldung des Eigenheims
benutzt werden kann. Beim
Wohnriester ist es nun ohne
Abzüge und ungedeckelt möglich
vor Ablauf Geld zu entnehmen.
Diese Entnahme bleibt sogar
vorerst steuerfrei -
Voraussetzung ist die Verwendung
für diese wohnwirtschaftlichen
Zwecke.
Das entnommene
Guthaben wird zwar nicht auf das
private Girokonto ausbezahlt
aber es wird auf ein
Wohnförderkonto umgeschichtet
welches sogar verzinst werden
soll. Das entnommene Geld kann
man dann jederzeit in den
Riestervertrag wieder
einbezahlen; was sogar mit
erneuter Förderung belohnt wird.
Dies lässt den Sparer deutlich
flexibler auf Umstände reagieren
welche vielleicht bei Abschluß
des Vertrages noch nicht
vorhersehbar waren.
Die Riester
Rente an sich ist ein
privater Sparvertrag zwischen
dem Versicherten und des
Anbieters wie z. B. eine
Versicherung. Zunächst schließt
der Sparer die Riesterrente als
Altersvorsorgevertrag ab. Dabei sollte es möglich sein, die Beiträge variabel dem Bruttoeinkommen des Vorjahres anzupassen.
Die Beiträge werden dann durch
die Anbietergesellschaft vom Konto des
Riestersparers abgebucht.

Gibt es einen Steuervorteil?
Ja, im Rahmen des § 10a, Abs. 1 EStG können die Beiträge inkl. der Zulagen steuerlich geltend gemacht werden. Ist der steuerliche Vorteil größer als die staatliche Zulage, wird die Differenz mit dem Steuerbescheid gutgeschrieben.
Kann
ich mir auch eine
Kapitalabfindung auszahlen
lassen? Nein, es gibt
derzeit eine Pflicht zur
monatlichen Rente. Anders als in der normalen privaten Rentenversicherung können Sie hier das Geld nicht auf einmal in Form einer Kapitalabfindung ausgezahlt bekommen. Einzige
Möglichkeit ist eine
Teilauszahlung von bis zu 30
Prozent des Versicherungswertes.
Einzige Ausnahme ist der
Wohnriester bei der Verwendung
des Guthabens zu
wohnwirtschaftlichen Zwecken.
Kann ich den
Versicherer wechseln? Ja, Sie können Ihrem bisherigen Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen. Das gebildete Kapital muss dann direkt zu einem anderen Anbieter von Altersvorsorgeprodukten übertragen werden.
| Die
Riester-Rentenförderung
(Wohnriester) |
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| Unsere
Preis-/Leistungsempfehlung
in der Riester Rente: |
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