Auslandsreisekrankenversicherung
Bei Auslandsreisen ist eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung wichtig. Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen gilt der Versicherungsschutz nur in den Ländern, mit denen ein Sozialabkommen besteht.
Im Falle eines Arztbesuches müssen Sie erhebliche Formalitäten erledigen und es kann Ihnen trotzdem passieren, dass der Arzt oder das Krankenhaus die gesetzliche Krankenversicherung nicht akzeptiert und auf Barzahlung besteht, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse den möglicherweise lebensrettenden Krankenrücktransport nicht. Im Falle des Falles können so Kosten auf Sie zukommen, die
tausende von Euro betragen
können
Mit einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung
werden alle Krankheitskosten im Ausland und der Krankenrücktransport aus dem Ausland zu 100 % übernommen.
Jeder, der eine Auslandsreise plant, sollte frühzeitig den so genannten Auslands-Krankenversicherungsschein bei der Krankenkasse beantragen. Man sollte das Urlaubsland genau angeben, da die Auslandskrankenscheine teilweise auf das jeweilige Land abgestimmt sind.
Dieses Formular wird von allen EU-Ländern und in Bosnien-Herzegowina, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lichtenstein, Mazedonien, Schweiz, Slowenien, Tunesien, Türkei und Ungarn anerkannt, da mit diesen Ländern ein Sozialhilfeabkommen besteht.Trotz Auslandsreisekrankenschein, für jede Auslandsreise unumgänglich: die Auslandsreise-Krankenversicherung. Denn der Auslandsreisekrankenschein schützt nur bedingt und trägt in keinem Fall die Rücktransportkosten aus dem Ausland.
Nachstehend sind die wichtigsten Abläufe in den gängigsten Urlaubsländern gelistet.
Frankreich:
Hier sind die Kosten für ärztliche Behandlung und Medikamente zunächst
komplett selbst zu bezahlen. Die französische Kasse (Caisse primaire d´assurance maladie) erstattet Ihnen
im Nachhinein gegen Vorlage des Auslandsreise-Krankenversicherungsscheins und des ärztlichen Behandlungsscheines einen Teil der Kosten. Arzneimittel werden
von dieser Kasse nur dann erstattet, wenn die
Vignette auf dem Behandlungsschein aufgeklebt ist.
(Wird vom Arzt ausgefüllt).
Griechenland:
Der Auslandsreise-Krankenversicherungsschein
ihrer Krankenkasse sollte bei der
griechischen Kasse Idryma Koinonikon Asfaliseon
vorgelegt werden, die Ihnen ein Krankenanspruchsheft ausstellt, das bei einem Vertragsarzt eine kostenlose Behandlung
zusichert.
Bei Medikamenten ist unter Umständen ein Eigenanteil zu zahlen.
Italien:
Der örtliche, nationale
Gesundheitsdienst Unita Sanitaria Locale
(U.S.L.) gibt Ihnen nach Vorlage
des
Krankenversicherungsscheines ein
Gutscheinheft für ärztliche
und stationäre Behandlungen. Diese
sind dann kostenfrei. Bei Medikamenten ist
grundsätzlich ein Eigenanteil zu zahlen.
Österreich:
Die Österreichische Gebietskrankenkasse
, bei welcher Sie den Auslandsreise-Krankenversicherungsschein
vorlegen stellt Ihnen einen
Krankenschein aus, mit dessen Vorlage die ärztliche Behandlung dann kostenfrei ist.
Für Medikamente ist ein Eigenanteil zu zahlen. Bei stationärer Behandlung sind unterschiedliche Eigenanteile zu entrichten.
Schweiz:
Die Krankenkassen erstatten gegen Vorlage der Rechnung die Behandlungskosten nach den für schweizerische Krankenversicherungsträger geltenden Sätzen unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von mindestens 10 %, höchstens jedoch deutsche Sätze.
Die Behandlung entspricht also
einer
Privatpatienten-Behandlung. Der Auslandsreise-Krankenversicherungsschein
ist grundsätzlich zur Vorlage im Krankenhaus notwendig, für stationäre Behandlung gilt eine Selbstbeteiligung.
Spanien:
Der Auslandsreise-Krankenversicherungsschein
ist für Spanien in doppelter Ausfertigung notwendig. Diese Scheine sind dem Medizinischen Zentrum des jeweiligen Bezirks, das bei jeder amtlichen spanischen Dienststelle (Polizei, Gemeindeverwaltung) zu erfahren ist, vorzulegen. Die Behandlung durch Vertragsärzte ist kostenfrei für Medikamente ist ein Eigenanteil zu zahlen.
Türkei:
In der Türkei ist die zuständigen Krankenkasse
die Sosyal Sigortalar Kurumu. Dort ist der Auslandsreise-Krankenversicherungsschein vorzulegen, in dringenden Fällen auch bei dem Vertragsarzt. Die Behandlung ist
grundsätzlich kostenfrei, für Medikamente ist ein
geringer Eigenanteil zu zahlen.
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der
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