Unsere Empfehlung zur Maschinenversicherung
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Die zunehmende Technisierung der Arbeitsabläufe vieler Firmen und landwirtschaftlichen Betriebe bringt Fortschritte und Annehmlichkeiten aber auch Abhängigkeiten des genutzten Maschinenparks und dadurch zusätzliche Gefahren. Mit jeder neu angeschafften Maschine wächst für sie und somit ihren Betrieb das Risiko durch Beschädigung, Zerstörung oder sogar Diebstahl. Gerade mobile Maschinen sind durch mögliche Bedienungsfehler, Elementarschäden wie Feuer, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Frost oder weitere Gefahren ständigen Gefahren ausgesetzt. Die entstehenden Kosten für Firmen oder landwirtschaftliche Betriebe stehen meist in keinem Verhältnis zu entsprechenden Versicherungsprämien für die Maschinenversicherung für mobile Maschinen aus ihrer Region. Sie sehen, dass schon kleine Ursachen erhebliche finanzielle Auswirkungen für sie haben kann. Berechnen sie daher ihre individuelle Prämie zur Maschinenversicherung für mobile Maschinen aus ihrer Region und beantragen sie bei Bedarf den Versicherungsschutz direkt online. Sie können in den Deckungsvarianten zwischen verschiedenen Modellen wählen und auch bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausschließen sofern diese bereits anderweitig - beispielsweise in einer landwirtschaftlichen Betriebsversicherung - versichert sind. Nutzen sie unseren kostenlosen Tarifrechner:
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Versicherungsummengrenze / Vorschadenverlauf:
Dies Konzept gilt bis zu einer Gesamtversicherungssumme von 2.500.000 Euro und
einem Einzelwert je Maschine von bis zu 500.000 Euro. Informationen zur Vorversicherung
und zu Vorschäden sind obligatorisch. Voraussetzung ist eine Schadenquote von
maximal 55 % bezogen auf die dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Prämiensätze.
Höchstalter
Versicherbar sind alle Maschinen der genannten Risikogruppen bis zu einem Höchstalter
von 5 Jahren bei Vertragsbeginn.
Versicherbare Maschinen / Zusatzgeräte und Reserveteile
Die über diesen Antrag versicherbaren Maschinen sowie die Prämiensätze sind Prämienübersicht
zu entnehmen. Die zu versichernden Maschinen sind einzeln im Verzeichnis
der zu versichernden Sachen einzutragen. Sofern Zusatzgeräte und Reserveteile
mitversichert werden sollen, sind diese einzeln als Position mit Versicherungssumme im
VVS einzutragen und mit dem entsprechenden Prämiensatz der Risikogruppe zu berechnen.
Bildung der Versicherungssumme
Maßgebend ist der Neuwert: Heutiger Listenpreis (ohne MwSt.) zzgl. Bezugskosten
(Fracht, Montage, Zoll, Verpackung, etc.). Liegt kein Listenpreis vor, muss die Versicherungssumme
dem Kauf- oder Listenpreis der Sache im Neuzustand zzgl. Bezugskosten
entsprechen.
Prämienberechnung
Prämiensätze fürs erste Versicherungsjahr gemäß beigefügter Prämienübersicht. Verträge
laufen mit Prämien- und Summenanpassung (TK 2507 bzw. TK 3507).
Listenpreis x Prämiensatz = Netto-Jahresprämie für das erste Versicherungsjahr
Nachlass für Ausschluss von inneren Betriebsschäden (Klausel TK 3252 – ABMG): 30%
Die Mindestprämie beträgt 250 EUR.
Selbstbehalt
Grundsätzlich gilt ein Selbstbehalt von 1.000 EUR.
Zuschlag für die Reduzierung des Selbstbehalts auf 500 EUR: 10%
Nachlass für die Erhöhung des Selbstbehalts auf 2.500 EUR: 14 %
Bei fahrbaren und transportablen Maschinen (ABMG) gilt bei Schäden durch Diebstahl,
Einbruch-Diebstahl oder Raub ein Selbstbehalt von 20 %, mindestens der gewählte Mindestselbstbehalt.
Der prozentuale Selbstbehalt reduziert sich bei Einbau einer vom Hersteller
oder von einer Zertifizierungsstelle anerkannten Wegfahrsperre oder eines GPSOrtungssystems
auf 10 %.
Besondere Vereinbarungen
Abhandenkommen (zu Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABMG 2008)
Das Abhandenkommen versicherter Sachen infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl
oder Raub ist mitversichert.
Für Zusatzgeräte und Reserveteile – sofern versichert – gilt dieses nur, wenn diese unter
Verschluss verwahrt oder an der versicherten Sache durch geeignete Sicherungsmaßnahmen
befestigt waren.
Versicherungsort (zu Abschnitt A § 4 ABMG 2008)
Als Versicherungsort gilt die BRD vereinbart.
Zuschlag für Erweiterung des Versicherungsortes um die Länder Dänemark, Niederlande,
Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweiz und Österreich: 20 %
Zusätzliche Kosten auf Erstes Risiko (zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABMG 2008)
· Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (Abschnitt A § 6 Nr. 3 a)
· Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (Abschnitt A § 6 Nr. 3 b)
· Bewegungs- und Schutzkosten (Abschnitt A § 6 Nr. 3 c)
· Luftfrachtkosten (Abschnitt A § 6 Nr. 3 d)
gelten jeweils bis 10.000 Euro auf Erstes Risiko pro Versicherungsfall versichert.
Ersatz von notwendigen Leih- oder Mietkosten im Schadenfall
Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache infolge eines gemäß
Abschnitt A § 2 eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet
der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Leih- oder Mietkosten.
Notwendige Leih- oder Mietkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb
der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes
abzuwenden, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt
oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer
nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war. Bei
mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang
besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden.
Es gelten 10.000 EUR auf Erstes Risiko, ein zeitlicher Selbstbehalt von 2 AT und eine
Haftzeit von einem Monat pro Schadenfall vereinbart.